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Artikel 11.
Da das Salz und die Spielkarten, welche in dem Preußischen Staate von
den eigenen Unterthanen desselben bereitet und verfertigt werden, im Preußischen
Gebiete nicht freien Umlauf haben, sondern nur von den dazu beslimmten An-
stalten verkauft werden dürfen; so werden in Folge dieser Bestimmung auch
Salz und Spielkarten, welche in den Herzoglichen Landen bereitet und verfertigt
worden seyn möchten, in den Koöniglichen Landen nicht freien Umlauf haben
können, sondern daselbst den gleichen Beschränkungen, vorbehältlich der Durch-
fuhr der Spielkarten, unterworfen seyn. In Rücksicht des Salzes finden über-
dies die besonderen Bestimmungen der zu Halle und Bernburg am ölen und gt#e#n
April 182 1. abgeschlossenen Uebereinkunft Anwendung, und ist dabei ausdrück-
lich festgesetzt, daß dieselbe ihren Grundzügen nach so lange bestehen soll, als
die Vereinigung wegen der Steuern dauert.
Artikel 12.
Seine Herzogliche Durchlaucht behalten sich für jetzt das Recht der Fort-
Erhebung der Elb= und Saalzölle vor, wogegen es denn auch der Preußischen
Regierung unbenommen bleibt, von den unmittelbar nach dem unteren Herzog-
thume gehenden oder daher kommenden Schiffen den Elb= und Saalzoll erheben
zu lassen.
Artikel 13.
Mit Räcksicht auf die vorhergehenden Bestimmungen ist der Antheil an
dem Sceuereinkommen, welchen Seine Herzogliche Durchlaucht bis zum Zsten
Dezember 1827. zu erheben haben, auf eine Summe von „Sechszehn Tausend
Thaler Preußisch Kurant“ für das Jahr festgesetzt, welche in gleichen Quartal-
Raten, in den Monaten März, Juni, September und Dezember, jedesmal mit
Vier Tausend Thaler Preußisch Kurant, bei der Kbniglichen Provinzial-Steuer-
Kasse zu Magdeburg zur Verfügung Seiner Herzoglichen Durchlaucht bereit
siehen soll. ·
Erleidet diese Zahlung Anstand, so wird solche sofort, auf die davon Her-
zoglicher Seits gemachte Anzeige, von der Koͤniglichen General-Staatskasse in
Berlin geleistet werden.
Artikel 14.
In Erwaͤgung, daß durch den gegenwaͤrtigen Vertrag, der, in dem
17ten Artikel der Uebereinkunft wegen des Beitritts des oberen Herzogthums
Bernburg zum Preußischen indirekten Steuersysteme gedachte Fall und, unter
Beruͤcksichtigung der im vorstehenden 10ten Artikel enthaltenen Bedingungen, ein
freier Verkehr eintritt, — mithin die Veranlassung zu den Bestimmungen der
Artikel 18. und 19. der vorenwähnten Uebereinkunft wegfällt, so sind diese drei
Arrikel als erloschen zu betrachten.
Arti-