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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 12.
(No. 1019.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 2 Asten Juli 1826., betreffend die öffentliche
Gültigkeit der ausschließlich durch die Amtsblätter bekannt gemachten
Gesetze.
Au den Bericht des Staatsministeriums vom 2 Ssien v. M., über die öffent-
liche Gültigkeit der durch die Amtsblätter bekannt gemachten Gesetze, gebe Ich
demselben zu erkennen: daß nach den deutlichen Bestimmungen der Gesetze vom
27 sten Oktober 1810., 2 8sten März 1811. und 1 üten Januar 1813., ein durch
das Amtöblatt bekannt gemachtes Gesetz, wenn es auch nicht in die Gesetzsamm-
lung aufgenommen ist, für die Eingesessenen des Regierungsbezirks, in dessen
Amtsblatt es erscheint, verbindliche Kraft hat, ohne Unterschied, ob es eine
allgemeinc, auf sämmtliche Unterthanen der Monarchie gerichtete Vorschrift, oder
eine, nur die Eingesessenen des einzelnen Regierungsbezirks verpflichtende, An-
ordnung enthält, woraus von selbst folgt, daß eine in die sämmtlichen Amts-
blätter der Monarchie aufgenommene gesetzliche Bestimmung, wenn sie auch
nicht der Gesetzsammlung einverleibt wird, für alle Unterthanen der Monarchie
verbindend und gültig ist. Daß ein allgemein verpflichtendes Gesetz ausschließend
nur durch die Bekanntmachung in der Gesetzsammlung öffentliche Gültigkeit
erlange, ist so wenig vorgeschrieben, daß vielmehr die Amtsbläktter als das Organ
bezeichnet sind, durch welches der Wille des Gesetzgebers den Unterthanen bekannt
werden soll, weil ein in der Gesetzsammlung abgedrucktes Gesetz nicht eher für
publizirt geachtet werden kann, als bis dessen Erscheinung nach Titel, Datum
und Nummer in den Amtsblättern angezeigt ist. Um so weniger kann es dem
geringsten Zweifel unterliegen, daß es für eine völlig hinreichende Publikation
des Gesetzes gelten müsse, wenn es seinem vollständigen Inhalte nach in die
Amtsblätter ausgenommen wird. Nur die Rücksichten, theils auf den Kosten-
Aufwand, theils auf den leichtern und bequemern Gebrauch für die gerichtlichen
und verwaltenden Behörden, haben der Bekanntmachung allgemeiner Gesetze,
durch eine einzige Sammlung, den Vorzug vor der Bekanntmachung durch die
verschiedenen Amtsblätter der einzelnen Regierungsbezirke verschafft, wobei es
Jabrgang 1826. No. 12. — (No. 1019 — 1024,) O als
(Ausgegeben zu Berlin den 22ten August 1826.)