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Freoler wohnt, und in welchem das Erkenntniß slatt gefunden hat, und nur
der Betrag des Schaden-Ersatzes und der Pfand-Gebühren an die betreffende
Kasse desjenigen Staates abgeführt werden, in welchem der Frevel verübt
worden ist.
Artikel 5.
Den untersuchenden und bestrafenden Behörden in den Königlich-Prenßi-
schen und in den Landgräflich-Hessen-Homburgischen Staaten, wird zur Pflicht
gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der Forstfrevler in jedem einzelnen
Falle so schleunig vorzunehmen, als es nach der Berfassung des Landes nur
irgend möglich seyn wird.
Artikel b.
Für die Konstatirung eines Forstfrevels, welcher von einem Angehörigen
bes einen Staates in dem Gebiete des andern verübt worden, soll den offtziellen
Angaben und Abschätzungen, welche von den kompetenten und gerichrlich ver-
pflichteten Forst= und Polizeibeamten des Ons des begangenen Frevels aufge-
nommen worden, jener Glaube von der zur Aburtelung geeigneten Gerichts-
stelle beigemessen werden, welchen die Gesetze den offlziellen Angaben der inlän-
dischen Beamten beilegen.
Artikel 7.
Es wird in der Regcel nicht erforderlich sepn, die denunzirenden Forflbe-
dienten in den ausländischen Gerichten zur Besiätigung ihrer Anzeigen erscheinen
zu lassen, sondern das requirirende Gericht wird in den mehrsten Fällen blos die
Rüge, nebst Beschreibung des Pfandes und den übrigen Beweismitteln, dem
requirirten Gerichte mitzutheilen haben.
Artikel S.
Gegenwärtige, im Namen Seiner Malestät des Konigs von Preusen und
Seiner Hochfürfilichen Durchlaucht des souverainen Landgrafen von Hessen-
Homburg zweimal gleichlautend ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgter ge-
genseitiger Auswechselung, Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen
haben, und öffentlich bekannt gemacht werden.
Berlin, den 15ten August 1826.
Koniglich-Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
v. Schönberg.