Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

— 83. — 
0) Zu gewisen in den Reglements genauer zu bestimmenden Zeiten, sollen 
die nicht eingelöseten Pfänder jedoch nicht eher als sechs Monate; nach der für jedes 
einzeln bestimmten Einlösungsfrist, und nachdem die abzuhaltende Versteigerung 
wenigstens innerhalb neun Wochen vorher durch die öffentlichen Blätter des Orts, 
oder auf die sonst bei öffentlichen Bekanntmachungen daselbst gewöhnliche Art dreimal 
angekündiget worden, von der Anstalt öffentlich versteigert werden. Diese Verstee, 
muß unter Direktion und in fortwährender Oegenwant des Kurators der 
Anfat vwelcher über die erkangten Meistgebote ein Gegenprotokoll zu führen har, 
exfolgen. Für diese Versleigerung können die in der Sportultarxe für die Unter- 
geri te festgesetzten Gebühren, jedoch niemals als Emolument für die dabei mitwir- 
enden Offizianten, sondern immer nur für die Kasse der Anstalt, berechnet, und 
den Pfandschuldnern an dem Ueberschusse des Erlbses abgezogen werden. 
10) Bis zu erfolgtem Zuschlage ist jeder Pfandschuldner sein Pfänd gegen 
Berichtigung des Darlehns und der bis zur wirklichen Einlösung aufgewachsenen 
Iinsen zurückzunehmen berechtigt, jedoch, wenn bereits Vorkehrungen zur öffentlichen 
Versteigerung getroffen worden sind, verpflichtet, zu den hierauf verwandten Kosten. 
einen in den Reglements ein für allemal festzusetzenden Beitrag zu entrichten, welcher- 
jedoch Einen Silbergroschen von jedem Thaler des Darlehns nicht übersteigen soll. 
11) Auch wenn das Pand zu einer Konkursmasse gehört, soll dieses Ver- 
fahren beobachtet, jedoch, wenn der Kurator der Masse nicht etwa die Einlösung 
des Pfandes vorzieht, der Magistrat auf Requisition des Gerichts verpflichtet seyn, 
dessen Versteigerung auch außer dem gewöhnlichen Termine zu bewirken. Es wird 
daher in Beziehung auf dergleichen Anstalten die Bestimmung der Allgemeinen 
Gerichtsordnung Tirel 50. K. 206. hiermit aufgehoben, indem diese Anstalten bei 
Beobachtung des hier vorgeschriebenen Verfahrens nicht verbunden seyn sollen, dem 
in Konkursen verhängken offenen Ai#reste gemäß, die Pfänder eines Gemeinschuldners 
nmentgeldlich herauszugeben, und den Pfandschilling zu liquidiren. 
12) Unmittelbar nach erfolgter Versteigerung soll an die Interessenten in der 
K. 9. bestimmten Art ein öffentlicher Aufruf erlassen werden, sich bei der Anstalt zu 
melden, um den nach Berichtigung des Darlehns und der davon bis zum Verkauf 
des Pfandes angelaufenen Zisen verbleibenden Ueberschuß, gegen Rückgabe des 
Pfandscheins und Quittung, in Empfang zu nehmen. In sofern dieser Ueberschuß 
weniger als Zehn Thaler beträgt, und —2 binnen sechs Wochen nach der Bekannt- 
machung Niemand zu dessen Empfangnahme meldet, ist solcher an die Armenkasse 
des Orts abzugeben, und der Pfandschein mit den darauf begruͤndeten Rechten der 
Mandschuldner für amortisirt zu achten. 
13) Die mehr als zehn Thaler betragenden Ueberschüsse dagegen sind vom 
Magistrate unter Verireiung der Stadtkommime zu asserviren. Meldet sich binnen 
Jahressrist von der ersten Aufforderung an, Niemand zu deren Empfangnahme, 
so hat der Magistrat bei dem Gericht ein öffentliches Aufgebot der Inmreressenten in 
Antrag zu bringen, und letzteres dasselbe unter Bestimmung einer Praklusivfrist von 
drei Monaten zu erlassen. Den hierauf zeitig sich meldenden Pandschuldnern soll 
dann dieser Ueberschuß nach Abzug der gerichtlichen Kosten und der vom Magistrat 
zu liquidirenden Asservationskosten r ele, die Hälfte der karmäßigen gerichtlichen 
Depo-
	        
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