— 86 —
Februar 1323. erlassenen Besiimmungen, auch auf die bei der Militairverwal-
tung angestellren Beamten unter nachfolgenden Maaßguaben in Anwendung
kommen sollen:
1) Die Einleitung des Verfahrens gegen den zu emlassenden Beamten erfolgt
a) für die der Militairökonomie angeherenden, den Intendankuren unker-
worfenen Beamten, durch die vorgesetzte Intendamur;
10 für die dem Kriegesministerium unmittelbar untergebenen Beamten,
z. B. die Mitglieder der Intendanturen, die Fortinkations= und Zeug-
hausbeamten 2c., durch das Kriegesminisierium;
6) fär die Medizinalbeamren, durch den General-Dioisionsarzt des be-
treffenden Armeekorps, der durch die vorgesetzte Milikairbeberde die
gesetzlich erforderliche Untersuchung zu veranlassen und die Verhand-
lungen demnächst dem Gencral-Staabsarzt der Armee einzureichen
hat, durch welchen sie, von seinem Gutachrten begleitet, dem Krie-
gesmimsster zur weiteren vorschriftsmäßigen Verfügung bozulegen find.
Die Einleitung der Dienstenrlasssing eines Gencral-Diovislonsarztes
muß unmiltelbar von dem General-Staabsarzte der Armee ausgehen.
Ich setze hierdurch zugleich die Order vom 18ten Augusi 1797.,
nach welcher die Kompagnie- und Eskadron-Chirurgen von dem Ge—
neral-Etaabsarzte der Armee entlassen werden konnten, außer Kraft.
2) Für die Zeit des Krieges wird dem kemmandirenden General, dem Chef
3)
der Feldadministration und dem Chef des Medizinalwesens der Armee die
Befugniß beigelegt, jeden, ihnen untergeordneten Beamten, der nach ihrer
pflichtmäßigen Ueberzeugung seine Beslimmung nicht erfüllt und deshalb
zur Entlassung geeignek isi, sofort zu suspendiren und von der Armee zu
entfernen. Die Untersuchung selb i muß auf dem vorschriftsmäßigen
Wege zur gesetzlichen Enkscheitung über die Diensiemlassung eingeleiten
werden, doch kann die Entlassüng solcher Beamten, die nur für die Dauer
des Krieges, unter dem Vorbehalte des Ausscheidens nach dessen Beendi-
gung, bei der Feldadministration angestellt sind, von dem kommandirenden
General oder dem Kriegesminister, unter Beobachtung der für die ctars-
mäßigen Beamten vorgeschriebenen Grundséte und Formen, verfügt
werden.
Die Besiimmungen der Order# vom 2 sten Febrnuar 152.3. treten nicht in
Anwendung
à) bei den Militair· Predigen, welche nach den Vorschriften Meiner
Order vom 12ten April 1822. zu behandeln sind;
b) bei den Auditeuren, für welche das Verfahren gegen richterliche Be-
amte statt findet;
c)bei