Stadt Benneckensiein und Huͤttendorfe Sorge, so wie in den zum Kreise
Mäühlhausen gehörigen Ortschaften, Groß-Burschlaund Schnellmannshausen:
a) ein Klassensteuerzuschlag, nach Maaßgabe der Ihrerseits zu bestimmenden
Leistungsfähigkeit der einzelnen Ortschafften mit 163 bis zu 50 Prozent
von den, zu den verschiedenen Klassen eingeschätzten Steuerpflichrigen;
b) ein Gewerbesteuerzuschlag von den Brauereien und Schankwirthschaften,
nach Maaßgabe des Ertrages der einzelnen Anlagen bis zu 50 Prozent
über die Steuersätze, welche das Gesetz vom Josien Mai 1820. enthält;
4) in dem ganzen Umfange der Kreise Schleusingen und Ziegenrück, also ein-
schlietzlich der Seche Schleusingen und Suhl, die Salzabgabe nach dem
Gesetz vom 17en Jannar 1820., welche in den übrigen Kreisen des Re-
gierungsbezirks Erfurt bereits eingeführt ist und dort forrdauert, jedoch,
unter Firation des Salzverbrauchs zu 12 Pfund für jede Person und mit
Festsetzung des Faktoreipreises zu 10 Rtrhlr. für eine Tonne Salz von
400 Pfund; -
5) in der Stadt Wetzlar
a) die Branntwein- und Braumalzsieuer nach dem Gesetz und der Steuer-
b)
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ordnung vom Sten Februar 1819. und den späterhin ergangenen Bestim-
mungen, jedoch mit Festsetzung der Steuer zu 1 Sgr. von 20 Quart
Maischraum bei jeder Einmaischung;
die Salzabgabe nach dem Gesetz vom 17 ken Januar 1820., jedoch mit
Bestimmung des Faktoreipreises von 10 Rehlr. für die Tonne von
400 Pfund Salzz
eine Eingangsabgabe von fremdem Branntwein aller Art für den Eimer
mit 3 Rehlr., von Bier und Essig für die Tonne mit 1 Rthlr., von
baumwollenen, wollenen, seidenen Stuhl= und gestrickten Waaren mit
1 Rthlr. für den Zentner; von Wein mit 20 Sgr. für den Eimer; von
Zucker, Kaffee, Reis, Taback mit 15 Sgr. für den Zentner, desgleichen.
von Eisenblech, Eisenwaaren, von Kupfer und Messing und daraus
gefertigten Sachen von kurzen Waaren, gegerbtem Leder, Oel, Porzellan
und Steingut mit 10 Sgr. für den Zentner; und von Eisengußwaaren,
geschmiedetem Eisen und Seahl mit 5 Sgr. für den Zentner nach den
Vorschriften, welche für die Hebung und Beaufsichtigung der Abgaben,
so wie für die Bestrafung der Kontraventonen in der Zollordnung vom
26 ten Mai 1818. und in der Verordnung vom 19t6en November 1824.
gegeben worden, deren Anwendung auf den Steuerbezirk Wetzlar in
einem Regulativ durch Sie ndher bestimmt werden muß;
6) in den Kreisen Weglar und Braunfels, ausschließlich der Sradt Wetzlar,
#a) ein Klassensieuer-Zuschlag von allen Steuerpflichtigen;
b) ein