Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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soll gelinttet seyn, ihre rohen Erzeugnisse des Landes und der Viebzucht, so wie 
die aus dort erzeugten Stoffen gefenigten Waaren, ganz abgabenfrei über die 
Zoll-Linie einzuführen, die Fabrikate aber, waelche gaoz oder zum Theil aus 
fremden Stoffen dort gefertigt werden, gegen Entrichtung der Eingangs- 
Abgabe, welche nach der allgemeinen Erhebungsrolle, auf den fremden Stoffen, 
die zur Fabrikation benutzt werden, ruhet. 
Ausgenommen hleiben jedoch die in den Gesetzen vom dien Februar 1919. 
wegen Besteuerung des Brauntweins, und vom Jollen Mai 1920. wegen der 
Mahl= und Schlachtsieuer begriffenen Gegenstände der Besienexung, in sofern 
an den Orten, woher sie kommen, nich)] dieselben Abgaben auf solchen Gegen- 
siänden ruhen, als diese Gesetze aufersegen. 
Nach Maaßgabe der Besiimmungen in der. allgemeinen Zoll= und Slteucr= 
Ordnung werden Sie die Kontrollformen vorschreiben lassen, welchen dieser 
Verkehr unterliegen soll. 
IV. In allen, mit Ersatzsteuern belegten Landestheilen, isi der Verkehr mit 
ausländischen Waaren denjscnigen Aufschtswmgabregeln, unterworfen, welche, 
nack der Lage derselben, zur Sicherung der Abgaben von ausläudischen Gegen- 
siänden im geschlossenen Lande und in den, mit einer Eingangsabgabe belegten 
Städten Erfurt und Wetzlar, für erforderlich zu halten, und innerhalb der Vor- 
schriften der Zollordnung vom 26sien Mai 1915. und der Verordnung vom. 
19ten November 1824., anzuordnen sind. 
Insbesondere sollen dort unversienerte Wagrenniederlagen nicht geduldet 
werden. 
Die Kramer in den ausgeschlossenen Ortschaften des Regierungsbezirks 
Minden und in den Kreisen Erfurt, Wetzlar und Braunfels und anderwärks, sind 
deshalb andie Vorschriften der gedachten Gesetze gebunden und namentlich gehalten, 
nur Waaren aus versienerten Wagrenlagern der Städte eben desselben Landestheiles 
zu beziehen, in welchem sie sich niedergelassen haben. 
Diese Bestimmungen sollen mit dem ersien Jannar 1527. in Kraft treten, 
und zur allgeweinen Kenntnip gebracht werden. 
Berlin, den ten Oktober 1526. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staals= und Finanz-Minisier von Mot. 
—..... 
Er-
	        
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