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Artikel 2.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin
wollen hierdurch, unbeschadet Ihrer landesherrlichen Hoheitsrechte, mit Höchst-
Ihren vom Preußischen Staate umschlossenen Gebietstheilen Rossow, Netzeband
umnd Schönberg dem Preußischen indirekten Steuersysteme beitreten, wie solches
durch das Gesetz vom 26sten Mai 1818., und durch die seitdem deshalb erlassenen
Bestimmungen und Erhebungsrollen, festgesetzt worden ist, oder künftig noch
durch gesetzliche Deklarationen und Erhebungsrollen weiter bestimmt werden wird.
Artikel 3.
Seine Majesicät der König von Preußen versprechen dagegen, dasjenige
Einkommen, welches Ihren Kassen in Folge dieser Anschließung zufließen dürfte,
Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Mecklenburg-Schwerin über-
weisen zu lassen.
Artikel 4.
Da, nach den Bestimmungen des gedachten Joll= und Verbrauchssteuer-
Gesetzes vom 26ften Mai 1818., die Gefälle auf der dußeren Grenze des Preußi-
schen Staats erhoben werden, und deshalb nicht zu ermitteln ist, wie viel bie
Großherzoglichen Unterthanen in den Enklaven davon für die aus dem Auslande
zu beziehenden Waaren entrichtet haben dürften: so soll der jedesmalige letztdrei-
jahrige Ertrag des Einkommens an Verbrauchssteuern bei den Königlichen Zoll-
Aemtern in den sieben östlichen Provinzen des Preußischen Staats dergestalt für
die drei nächsten Jahre zur Grundlage der Theilnahme Seiner Königlichen
Hoheit des Großherzogs von Mecklenburg-Schwerin dienen, daß Höchstdessen
Antheil nach dem Verhaältnisse der Bevölkerung der gedachten sieben Preußischen
Provinzen zu der Bevblkerung der eingeschlossenen Mecklenburgischen Gebiets-
theile Rossow, Netzeband und Schönberg berechnet werden wird.
Es wird dabei, um die Schwierigkeiten der Sonderung der Zollgefalle
von der WVerbrauchssteuer zu beseitigen, welche letztere nach der dermaligen Er-
hebungsrolle unter den Eingangsabgaben mitbegriffen ist, angenommen, daß die
Verbrauchsteuer Fünf Achtel des Einkommens an Ein-, Aus= und Durchgangs=
Abgaben zusammengenommen betrage.
Artikel 5.
Mit Räcksicht auf die vorhergehenden Bestimmungen ist der Antheil an
dem Steuereinkommen, welches Seine Königliche Hoheit der Großherzog für
das Jahr 1827. zu erheben haben, auf Dreihundert Sechs und Sechs-
zig Thaler Preuß. Kurant festgesetzt worden, welcher Betrag, wie die
künftig vom Jahre 1828. ab festzusetzenden Summen, in gleichen Quartalraten
in den Monaten Marz, Juni, September und Dezember bei der Königlichen
Regierung in Potsdam für Seine Königliche Hoheit bereit stehen, und auf
Höchstdero Anweisung gezahlt werden soll.
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