Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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Artikel 2. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin 
wollen hierdurch, unbeschadet Ihrer landesherrlichen Hoheitsrechte, mit Höchst- 
Ihren vom Preußischen Staate umschlossenen Gebietstheilen Rossow, Netzeband 
umnd Schönberg dem Preußischen indirekten Steuersysteme beitreten, wie solches 
durch das Gesetz vom 26sten Mai 1818., und durch die seitdem deshalb erlassenen 
Bestimmungen und Erhebungsrollen, festgesetzt worden ist, oder künftig noch 
durch gesetzliche Deklarationen und Erhebungsrollen weiter bestimmt werden wird. 
Artikel 3. 
Seine Majesicät der König von Preußen versprechen dagegen, dasjenige 
Einkommen, welches Ihren Kassen in Folge dieser Anschließung zufließen dürfte, 
Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Mecklenburg-Schwerin über- 
weisen zu lassen. 
Artikel 4. 
Da, nach den Bestimmungen des gedachten Joll= und Verbrauchssteuer- 
Gesetzes vom 26ften Mai 1818., die Gefälle auf der dußeren Grenze des Preußi- 
schen Staats erhoben werden, und deshalb nicht zu ermitteln ist, wie viel bie 
Großherzoglichen Unterthanen in den Enklaven davon für die aus dem Auslande 
zu beziehenden Waaren entrichtet haben dürften: so soll der jedesmalige letztdrei- 
jahrige Ertrag des Einkommens an Verbrauchssteuern bei den Königlichen Zoll- 
Aemtern in den sieben östlichen Provinzen des Preußischen Staats dergestalt für 
die drei nächsten Jahre zur Grundlage der Theilnahme Seiner Königlichen 
Hoheit des Großherzogs von Mecklenburg-Schwerin dienen, daß Höchstdessen 
Antheil nach dem Verhaältnisse der Bevölkerung der gedachten sieben Preußischen 
Provinzen zu der Bevblkerung der eingeschlossenen Mecklenburgischen Gebiets- 
theile Rossow, Netzeband und Schönberg berechnet werden wird. 
Es wird dabei, um die Schwierigkeiten der Sonderung der Zollgefalle 
von der WVerbrauchssteuer zu beseitigen, welche letztere nach der dermaligen Er- 
hebungsrolle unter den Eingangsabgaben mitbegriffen ist, angenommen, daß die 
Verbrauchsteuer Fünf Achtel des Einkommens an Ein-, Aus= und Durchgangs= 
Abgaben zusammengenommen betrage. 
Artikel 5. 
Mit Räcksicht auf die vorhergehenden Bestimmungen ist der Antheil an 
dem Steuereinkommen, welches Seine Königliche Hoheit der Großherzog für 
das Jahr 1827. zu erheben haben, auf Dreihundert Sechs und Sechs- 
zig Thaler Preuß. Kurant festgesetzt worden, welcher Betrag, wie die 
künftig vom Jahre 1828. ab festzusetzenden Summen, in gleichen Quartalraten 
in den Monaten Marz, Juni, September und Dezember bei der Königlichen 
Regierung in Potsdam für Seine Königliche Hoheit bereit stehen, und auf 
Höchstdero Anweisung gezahlt werden soll. 
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