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(No. 1084.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 13t m Juli 1827., die Erweiterung der Kom-
petenz der Gerichtsckkmter bei den nach der Instruktion vom Aten Mai 1820.
organisirten Gerichten betreffend.
M.# Vorbehalt der allgemeineren Bestimmungen, welche sich nach erfolgter
Reoisson der Gerichtsordnung als nothwendig und zweckmäßig ergeben werden,
genehmige Ich, als vorläusige Maaßregel, die von Ihnen in dem Berichte
vam Zten d. M. in Antrag gebrachte Erweiterung der Kompetenz der Gerichts-
Aemter bei den nach der Instruktion vom 41n Mai 1820. organisirten Ge-
richten, und setze demnach folgende Abänderungen des F. 10. der gedachten
Instruktion hierdurch fest:
1) Letztwillige Verordnungen können, wenn die Testatoren nicht die Aufbe=
wahrung im Depositorium des Landgerichts verlangen, auch bei den Ge-
richtsämtern in einem im Geschäftslokal unter dem gemeinschaftlichen Ver-
schluß des Richters und des Aktuarius aufzustellenden Behältnisse gültig
aufbewahrt und zu seiner Zeit publizirt und ausgefertiget werden.
2) Vermöge eines perpetuirlichen Auftrags gebührt den Gerichtsämtern die
Leilung aller Vormundschaften über ihre Gerichts-Eingesessenen, wenn
das Gesammtvermögen der Pflegebefohlenen nicht über Zweihundert Thaler
beträgt. Die Aufbewahrung des dazu geeigneten Vermögens solcher Pflege-
befohlenen erfolgt in den Deposstorien der Landgerichte. Eben so wird
6) den Gerichtsämtern die Instruktion, das Erkenntniß und die Vollstreckung
der rechtskräftigen Urtel in allen Prozessen, welche einen Gegenstand bis
zu Einhundert Thalern einschließlich betreffen, übertragen.
Ich überlasse Ihnen, diese Bestimmungen durch die Gesetzsammlung be-
kannt zu machen und die zur Ausführung derselben erforderlichen Anordnungen
zu treffen.
Berlin, den 13ten Juli 1827.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staats= und Juslizminister Grafen von Danckelmann.
Berich-