Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— No. 16 — 
  
(Xo. 1085.) Verordnung, wegen der nach dem Gesetze vom 27sten März 182 4. vorbehalte- 
nen Bestimmungen für die Rhein-Provinzen. Vom 1 ten Juli 1827. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen rc. 2c. 
haben über die einer besondern Verordnung vorbehaltenen näheren Festsetzun- 
gen einiger in Unserm Gesetze vom 27 sten März 1821., wegen Anordnung der 
Provinzialstände in den Rheinprovinzen enthaltenen Vorschriften, die gukacht- 
lichen Vorschläge Unserer,- auf dem Landtage versammelt gewesenen, getreuen 
Stände vernommen und ertheilen nunmehro darüber die nachstehenden besondern 
Besiimmungen. 
Artikel I. 
Nachdem die Grafschaft Wied-Runkel dem Fürsten von Neuwied an- 
heimgefallen isi, Wir auch dem Fürsten von Hatzfeld für seine Herrschaft 
Wildenburg-Schönstein, nicht minder den Fürsten von Salm-Reifferscheidt- 
Dyck für sein großen Theils aus ehemaligen reichsunmittelbaren Besitzungen 
gestiftetes Majorat Virilsiimmen im Stande der Fürsten verliehen haben, be- 
steht dieser Stand aus 
dem Fürsten von Solms-Braunfels; 
dem Fürsten von Solms-Hohensolms-ich; 
dem Fürsten von Wied; 
dem Fürsten von Hatzfeld; 
dem Fürsten von Salm-Reifferscheidt-Dyck. 
Artikel II. 
Zum Stande der Ritterschaft qualifizirt nach dem Gesetze (die nöthige 
persönliche Qualisikation vorausgesetzt) der Besitz eines ehemals reichsritterschaft- 
lichen oder landtagsfähigen Gutes in der Provinz, von welchem wenigstens jähr- 
lich eine Grundsteuer von Fünf und Siebenzig Thalern als Hauptsteuer ent- 
richtet wird. 
Jahrgang 1827. No. 16. — (o. 1088 — 1088.) T Art. III. 
(Ausgegeben zu Berlin den 25sten September 1827.) 
ad K. 2. 1. 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.