Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
— No. 16 —
(Xo. 1085.) Verordnung, wegen der nach dem Gesetze vom 27sten März 182 4. vorbehalte-
nen Bestimmungen für die Rhein-Provinzen. Vom 1 ten Juli 1827.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen rc. 2c.
haben über die einer besondern Verordnung vorbehaltenen näheren Festsetzun-
gen einiger in Unserm Gesetze vom 27 sten März 1821., wegen Anordnung der
Provinzialstände in den Rheinprovinzen enthaltenen Vorschriften, die gukacht-
lichen Vorschläge Unserer,- auf dem Landtage versammelt gewesenen, getreuen
Stände vernommen und ertheilen nunmehro darüber die nachstehenden besondern
Besiimmungen.
Artikel I.
Nachdem die Grafschaft Wied-Runkel dem Fürsten von Neuwied an-
heimgefallen isi, Wir auch dem Fürsten von Hatzfeld für seine Herrschaft
Wildenburg-Schönstein, nicht minder den Fürsten von Salm-Reifferscheidt-
Dyck für sein großen Theils aus ehemaligen reichsunmittelbaren Besitzungen
gestiftetes Majorat Virilsiimmen im Stande der Fürsten verliehen haben, be-
steht dieser Stand aus
dem Fürsten von Solms-Braunfels;
dem Fürsten von Solms-Hohensolms-ich;
dem Fürsten von Wied;
dem Fürsten von Hatzfeld;
dem Fürsten von Salm-Reifferscheidt-Dyck.
Artikel II.
Zum Stande der Ritterschaft qualifizirt nach dem Gesetze (die nöthige
persönliche Qualisikation vorausgesetzt) der Besitz eines ehemals reichsritterschaft-
lichen oder landtagsfähigen Gutes in der Provinz, von welchem wenigstens jähr-
lich eine Grundsteuer von Fünf und Siebenzig Thalern als Hauptsteuer ent-
richtet wird.
Jahrgang 1827. No. 16. — (o. 1088 — 1088.) T Art. III.
(Ausgegeben zu Berlin den 25sten September 1827.)
ad K. 2. 1.
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