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1) bei Gütern, welche mehr als Eintausend Thaler Rein-Ertrag gewähren,
wenn solcher bis unter diesen Betrag vermindert wird;
2) bei kleineren Gütern sofort nach jeder Verminderung ihrer Substanz.
Artikel XVII.
Was den zur Landtagsfähigkeit sämmtlicher Abgeordneten erforderlichen
zehnjährigen Besitz anlangt, so bestimmen Wir, daß die Abtretung eines Grund-
stücks vom Vater an den Sohn bei Lebzeiten des Ersieren, und in der Rirterschaft
die Sukzession der Seitenverwandten in einem Lehnstamm= oder Fideikommiß-
Gute, welches von einem gemeinschaftlichen Stammvater herrührrt, der Verer-
bung in absteigender Linie gleich geachtet werden soll.
Artikel XVIII.
Die Landtags-Abgeordneten erhalten für jeden Tag ihrer Anwesenheit beim
Landtage und der Hin= und Zurückreise Orei Thaler an Diaten und Einen Thaler
Zehn Silbergroschen an Reisekosten für jede Meile hin und zurück. Die Beiträge
dazu und zu den sonstigen Landtagskosten, sollen zwar nach dem Verhdltnisse der
Grund= und Gewerbesteuer auf die Gemeinden reparkirt, von den letztern aber
ihre Quoten aus den Kommunalkassen gedeckt und, da nöthig, gleich den andern
Kommunalbedürfnissen aufgebracht werden.
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenh##ndigen Unterschrift und Bei-
drückung Unsers Königlichen Insiegels.
Gegeben Berlin, den 13cen Juli 1827.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
v. Schuckmann. Graf v. Lottum. Graf v. Bernstorff.
Graf v. Danckelmann. Fuür den Kriegsminister: v. Schöler.
(No. 1086.) Verordnung, wegen der nach dem Gesetze vom 27'sten März 182 4. vorbehalte-
nen Bestimmungen für die Provinz Westphalen. Vom 13ten Juli 1827.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Prcußen rc. 2c.
haben über die einer besondern Verordnung vorbehaltenen näheren Fesisetzungen
einiger, in Unserm Gesetze vom 27'sten März 1824. wegen Anordnung der Pro-
vinzialstände in Westhhalen enthaltenen Bestimmungen, die gutachtlichen Vor-
schläge Unserer, auf dem Landtage versammelt gewesenen, gekreuen Stände ver-
nommen, und ertheilen darüber nunmehr die nachstehenden besondern Vorschriften.
Art. I.
ad S. J. 1.