Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

— 114 — 
Artikel IV. 
Die Abtretung eines Grundstücks vom Vater an den Sohn, bei Lebzeiten 
des Erstern, und in der Ritterschaft, die Sukzession der Seitenverwandten in 
ein Lehn-, Stamm= oder Fideikommißgut, wenn das Gut sich in dem Besitz 
eines gemeinschaftlichen Stammoaters des Erben und Verstorbenen befunden hat, 
sind der Vererbung in absteigender Linie gleich zu achten, und ist die Zeit des 
Besitzes des Vorbesitzers mit dem des Besigers in diesen Fällen zusammen zu 
rechnen. 
Artikel V. 
Damit das Recht zur Wahl und Wöählbarkeit in der Ritterschaft vollstän- 
dig festgestellt werde; so haben die Landräthe mit Zuziehung der Kreisstände für 
einen jeden Kreis, eine Matrikul von sämmtlichen im Kreise gelegenen, ihren 
Besitzer zu diesem Rechte befahigenden Gütern sofort anzuferrigen, welche durch 
Unsern Kommissarius demnächst dem Staatsministerio und von diesem Uns zur 
Vollziehung vorzulegen ist. 
In diese Matrikul werden aufgenommen: 
a) die vormals reichsritterschaftlichen, vormals landtagsfähigen und in denen 
Landestheilen, in welchen es keine Landstände gab, die sogenannten ade- 
lichen erempten Güter, von welchen im Jahre 1824. 75 Rlhlr. jährlicher 
Hauptgrundsteuer entrichtet worden; 
b) die durch besondere von Uns vollzogene Urkunden zu landtagsfähigen Rit- 
tergütern erhobenen Besitzungen. 
Diese Bevorrechtigung wollen Wir jedoch, vorbehältlich von Begnadigun- 
gen in einzelnen Fällen und aus besondern Rücksichten nur 
1) denjenigen, welche in Gemaäßheit der Vorschriften Unseres Allg. Landrechts 
einen Inbegriff ländlicher von allen gutsherrlichen Lasten freien Grundslücke 
von mindestens 2500 Rthlr. jährlichen reinem Ertrage mit Fesisetzung einer 
gesetzlichen sideikommissarischen Erbfolge in denselben zu einem Familien= 
Fideikommisse in der Provinz stiften, für sie und ihre Nachfolger in solche 
Fideikommisse gewähren; 
2) wollen Wir Unsern getreuen auf den dortigen Landtagen versammelten 
Ständen der Ritterschaft verstatten, Uns dazu Besitzer von Güter-Kom- 
plerxen von mindestens 1000 Rchlr. reinen Ertrag, die von allen guts- 
herrlichen Lasten frei sind, und als ein Ganzes bewirthschaftet werden 
können, in Vorschlag zu bringen. 
Artikel VI. 
Den vormaligen unmittelbaren Reichsständen ist der Zutritt auf den Land- 
tagen nur nach vorhergegangener Huldigung nach Vorschrift des §. 3. Unserer 
Instruktion vom 30sten Mai 1820. den übrigen Mitgliedern des Standes der 
Fürsten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.