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Vorslehende Ministerial-Erklärung wird, nachdem solche zegen eine über-
einstummende, von dem Großherzoglich -Hessischen Ministerium der auswärtigen
Angelegenheiten unterm 10ten September 1827. vollzogene, Erklärung ausge-
tauscht worden ist, unter Beziehung auf die Allerhöchste Kabinetsorder vom löten
August 1827., hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 27sten September 1827.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
von Schönberg.
Co. 1092.) Ministerial-Erklärung vom 27sten September 1827., über die mit dem
Herzogthum Oldenburg getroffene Vereinbarung wegen Sicherstellung der
O Rechte der Schriftsteller und Verleger wider den Bücher-Nachdruck.
as Königlich-Preußische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten erklärt
hierdurch, in Gemaßheit der ihm von Seiner Majesiät ertheilten Ermächtigung:
nachdem von der Herzoglich -Oldenburgschen Regierung die Zusage gemacht
worden ist, daß, mit Vorbehalt der in Folge des 15ten Artikels der deutschen
Bundesakte noch zu erwartenden allgemeinen Maaßregeln, zur Sicherstellung
der Rechre der Schriftsteller und Verleger gegen den Bücher-Nachdruck, vor-
läufig diejenigen gesetzlichen Verbots-Besiummungen, welche das Herzogliche
Strafgesetzbuch im Artikel 410. zum Schutze wider den Nachdruck enthält, in
anz gleichem Maaße ausdrücklich auch auf die Verlags-Arkikel der Schrift-
Hells und Verleger der Preußischen Monarchie Anwendung finden sollen,
daß das Verbot wider den Bücher-Nachdruck, so wie solches bereirs im ganzen Berciche
der Preußischen Monarchic, zum Schutze der inländischen Schriftsieller und Verleger,
nach den in den einzelnen Provinzen geltenden Gesetzen besiehl, auch auf die Schrift-
steller und Verleger des Herzogthums Oldenburg Anwendung finden, und mithin jeder
durch Nachdruck oder dessen Verbreitung begangene Frevel gegen letztere nach denselben
esetzlichen Vorschriften beurtheilt und geahndet werden solle, als handelte es sich von
gernträchtigren Schriftstellern und Verlegern in der Preußischen Monarchie selbst.
Gegenwärtige Erklärung soll, nachdem sie gegen eine ubereinsiimmende, von
dem Herzoglich-Oldenburgschen Ministerium vollzogene, Erklärung ausgewechselt
worden seym wird, durch offentliche Bekanntmachung in den diesseitigen Staaten
Kraft und Wirksamkeit#erhalten. Berlin, den 27sien September 1827.
8.)
Königl. Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
von Schönberg.
Vorstehende Ministerial-Erklärung wird, nachdem solche gegen eine über-
einstimmende, von dem Herzoglich-Oldenburgschen Kabinets-Minisierium unterm
44ten September 1827. vollzogene, Erklärung ausgetanscht worden ist, unter
Beziehung auf die Allerhöchsie Kabinetsorder vom 104en August 1827., hierdurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 27sten September 1827.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
von Schönberg.