Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
—— No. 19. 
  
(No. 1097.) Verordnung wegen der Erhebung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs= 
Abgaben, und wegen Ergänzung der Jollordnung. Vom Zosten Oktober 1827. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen rc. #. 
haben, mit Rücksicht auf die Besti mungen des von Uns unterm 26flen Mal# 
1818. vollzogenen Gesetzes, an die Stelle der durch Unsere Verordnung vom 
19ten November 1824. publizirten Erhebungsrolle und der nachherigen Deklara- 
tion derselben, unterm heutigen Tage anderweit eine Erhebungsrolle der Abga- 
ben, welche von eingehenden, ausgehenden und durchgeführen Waaren ent- 
richtet werden sollen, vollzogen und der gegenwärtigen Verordnung beigefügt. 
Wir setzen dabei noch Folgendes fest: 
1) Die Unternehmer inländischer Zuckersiedereien sind verpflichtet, allen in 
ihren Fabrikanstalten gefertigten Hutzucker im Boden mit einem selbst ge- 
wählten Stempel, welcher ihr Fabrikat bezeichnet, zu belegen. 
2) Ueber die Verwendung des für inländische Siedereien zum Rafsiniren ein- 
gehenden Zuckers kann von dem Finanzministerium Kontrolle angeordnet 
werden, unter welcher nur Zucker von inländischen Siedereien zum Raffini- 
ren gegen den geringern Steuersatz bezogen werden bann. 
3) Da bei den Bestimmungen der ZSollordnung vom 26ften Mai 1818., über 
den Waarentransport im Grenzbezirk, Bedenken erregt worden, so setzen 
Wir zu deren Hebung fest, daß zwar nach der Jollordnung §. 77. beim 
Eingang von Waaren die bezeichnete Jollsiraße von der Grenze bis zum 
Grenz-Zollamte durchaus nicht verlassen werden darf, Jeder auf dieser 
Straße ohne Aufenthalt sich nach dem Grenz-Zollamt begeben und dort 
anmelden muß; beim weitern Transport der beim Grenz-Zollamte an- 
gemeldeten Gegenstände es aber dem Waareninhaber freigestellt bleibt, 
welchen Weg er nehmen will. Es muß derselbe jedoch allemal die erfolgte 
Anmeldung bei der Jollstelle durch eine Steuerquittung, einen Begleitschein 
Jahrgang 1827. No. 19. — (No. 1097) Aa oder 
(Ausgegeben zu Berlin den öten November 1827.)
	        
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