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zogthum Mecklenburg-Schwerin in die Großherzoglichen Enklaven abgabenfrei
bleiben, wenn auch in der Folge der allgemeine Tarif in dieser Beziehung Abände=
rungen erleiden sollte. Auch das Korn= und Heu-Deputat für den Großherzog=
lichen Försier zu Rossow soll jederzeit, gegen gehörige Bescheinigung des Großher=
zoglichen Amts Wredenhagen, abgabefrei eingelassen werden.
Artikel 14.
Die Dauer dieses Vertrages wird vorläufig auf zehn Jahre, und zwar bis
zum Schlusse des Jahres 1836., festgesetzt, und soll, wenn ein Jahr vor dem
Ablaufe desselben nicht von der einen oder der andern Seite eine Aufkündigung er-
folgt seyn wird, stets als noch auf sechs Jahre weiter hinaus verlängert angesehen
werden.
Artikel 15.
Gegenwärtiger Vertrag soll unverzüglich zur landesherrlichen Ratisikation
vorgelegt, und nach Auswechselung der Ratif#kations-Urkunden sofort zur Voll-
ziehung gebracht werden.
Zu Urkund dessen ist derselbe von den beiderseitigen Bevollmächtigten unter
Beidrückung ihres Siegels unterzeichnet worden.
So geschehen Berlin, den 2ten Dezember 1826.
(L. S.) Ernst Michaelis. (L. S.) Wilhelm Freiherr von Meerheimb.
Vorstehender Vertrag ist von Seiner Majesiät dem Könige am 1 ten De-
zember, imgleichen von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklen-
burg-Schwerin am 9ten Dezember 1826. ratiffzirt worden, und hat die Auswech-
selung der Ratifikations-Urkunden am 2 1sten Dezember 1826. Statt gefunden.
(No. 1043.) Allerhöchste Kabinetsorder vom Aten Dezember 1826., durch welche mit
Aufhebung der bergschen Dekrete vom 17ten Dezember 181 1. und 2 1st#e#n
Februar 1813,, über die Ermächtigung der Gemeinden, bel denen die
französische oder bergsche Gesetzgebung noch gilt, zur Auflage direkter oder
indirekter Kommunal-Steuern, Bestimmung getroffen wird.
D. die Bestimmungen der französischen und bergischen Gesetzgebung über die
Anlegung und Bewilligung von Kommunal-Abgaben, weder mit den Ressor-
Verhältnissen der Preußischen Verwaltungs-Behörden und deren allgemeinen
Instruktionen, noch mit den gesetzlichen Ansprüchen der Kommunal-Glaubiger
vereinbar sind; so habe Ich bereits im Gesetze vom 7ten März 1822., die Re-
gulirung des Schuldenwesens in den Rheinprovinzen betreffend, . 19. und 30.
Bestimmungen getroffen, durch welche jene Verordnungen für das linke Rhein-
Ufer