Metadata : Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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droht  ist.  (Vgl.  auch  $  141  StPO.)  Mehrfache  Verang:



teidigung  ist  gemäß  $$  146,  226  StPO,  zulässig.
Bezgl.  des  Personals  der  Verteidigung  gelten  nicht
ahlverteidigung)  und  $  144

 

teidigeramt  fähigen  Personen  ist  vielmehr  mit  Rücksicht
auf  die  gebotene  Beschleunigung  des  Verfahrens  unbegrenzt.


Die  Aufgaben  der  Verteidigung  sind  dieselben  wie
im  ordentlichen  Strafprozeß,  insbesondere  Förderung  der
Wahrheitsermittlung  in  der  Richtung  der  Entlastung,
Nichthinderung  in  der  Richtung  der  Belastung.

Hilfsmittel  der  Verteidigung  sind  völlig  freier  Verkehr
  mit  dem  Beschuldigten  ($  148  StPO.)  Möglichkeit
der  Akteneinsicht  ($  147  StPO.)  das  Recht,  bei  Akten
definitiver  Beweisaufnahme,  d.h.  solcher,  die  in  der  kriegsgerichtlichen
  Verhandlung  verwertet  werden,  falls  solche
überhaupt  vorkommen,  zugegen  zu  sein,  endlich  Möglichkeit,
  Anträge  an  den  Berichterstatter  und  das  Gericht  zu
stellen.  Anwesenheit  des  Verteidigers  in  der  kriegsgerichtlichen
  Verhandlung  ist  bei  notwendiger  Verteidigung  erforderlich
  (vgl.  &  145,  227  StPO.).

Bezgl.  Nebenparteien  (gesetzlicher  Vertreter:  88  137
Il,  140  Nr.  2  StPO.  Anhörung  gemäß  $  149  II,  bei
Minderjährigkeit  $  268,  Ehemann  $  149  I  StPO.)  gilt
ähnliches  wie  im  Strafprozeß.

13)  Nun  zum  Prozeßverfahren.

Im  Gesetz  selbst  ausgesprochene  Grundsätze  sind
Öffentlichkeit  und  Mündlichkeit  ($  13,  Z.  11
BZG..  Aus  der  Mündlichkeit  folgt,  daß  die  Hauptverhandlung
  in  Anwesenheit  der  Parteien  und  des  Gerichts
  stattfinden  muß  ($  13,  2.  3  I  BZG.,  vgl.  $$  225,

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