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Ufer ihre Kraft verloren haben. Indessen sind neuerlich über die Kompetenz
der Behörden in dem ehemaligen Großherzogthum Berg, in Beziehung auf
obigen Gegenstand Zweifel erregt worden, zu deren Beseitigung Ich hiermir,
unter Aufhebung der Dekrete vom 171en Dezember 1811. und vom 2usten Fe-
bruar 1813., verordne, daß, so wie tberhaupt' in Beziehung auf die Ressort-
Verhältnisse der Verwaltungs-Behörden in allen neuen und wieder eroberren
Provinzen, in welchen die fremdherrliche Gesetzgebung gegolten hat und noch
gilt, sich nur nach den allgemeinen Instruktionen der gedachten Behörden gerich-
het werden, und jede mit solcher nicht zu vereinbarende Bestimmung der fremden
Gesetzgebung, hiermit außer Kraft gesetzt seyn soll, also auch insbesondere Sie,
die Minister des Innern und der Finanzen, aurhorisirt senn sollen, die Kom-
munen, auf den Antrag ihrer Vorstände, oder nach Maaßgabe der ihnen gesetz-
lich obliegenden Verpflichtungen, und nach dem vom Ministerio des Innern
genau zu prüfenden nothwendigen Bedarf, auch außer den durch das allgemeine
Abgabengesetz vom 30ften Mai 1820. K. 13. bereits nachgelassenen Zuschlägen
zu der Klassen= und Mahl= und Schlachtstener, und anderen bereits bestehenden
Kommunal-Abgaben und Zuschlägen, zur Auflage anderweiter direkter oder in-
birekrer Kommunal-Stenern zu ermächtigen.
Berlin, den 4ten Dezember 1826.
Friedrich Wilhelm.
An das Seaatsministerium.
No. 1044.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 27 sten Dezember 1826., enthaltend die nähern
Vorschriften zu den Art. II. und Xlll. der Verordnung wegen der näch dem
Edikt vom isten Juli 1823. vorbehaltenen Bestimmungen vom 17ten
August 1825., und zu dem &. 6. der Kommunal-Landtags-Ordnung für
die Kur= und Neumark, vom nämlichen Tage und Jahre.
A. die Mir durch den Minister des Innern vorgelegten Anträge, der hier
und in Cüstrin in diesem Herbste versammelt gewesenen Kommimal-Landtage
der Kur= und Neumark, finde Ich Mich bewogen, zu den Art. II. und XIII.
Meiner Verordnung, wegen der nach dem Edikt vom üsten Juli 1823. vorbe-
balten gewesenen Bestimmungen vom 17ten August v. J., und zu dem F. 6.
Meiner anderweiten Verordnung vom nämlichen Tage und Jahre, wegen Ein-
richtung der Kommunal-Landtage in der Kurmark und Neumark, hiermit
folgende Vorschriften zu erlassen:
I. Da im Arikel I. der zuerst genannten Verordnung, die Vertheilung der
nach F. 4. B. des Gesetzes vom Isten Juli 1823., von der Neumärkschen
Ritter-