Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

— 153 — 
2) Ein Wage= und Krahngeld von einem und einem halben Silber- 
groschen vom Zentner von den Waaren, die, wenn sie auf dem Flusse trau- 
sitiren, dem vollen Weserzoll unterworfen sind, welche aber nach erfolgter 
Umladung oder Lagerung zu Minden oder Vlotho, entweder vermittelst der 
Weser wieder ausgeführt werden, oder auch nach erfolgter Ausladung nicht 
wieder auf den Fluß kommen. 
C. An dem Rhein und der Mosel#: 
Bei der Schiffahrt auf dem Rhein und der Mosel behalt es für jetzt bei der 
bestehenden Einrichtung sein Bewenden. 
Fünfte Abtheilung. 
Allgemeine Bestimmungen. 
1) Werden Waaren unter Begleitschein-Kontrolle versandt, oder bedarf es zum 
Waarenverschlusse der Anlegung von Bleien, so wird erhoben, 
für einen Begleilschen 2 Silbergroschen. 
für ein angelegtes Billll 1 - 
Andere Neben-Erhebungen sind unzulässig. 
2) Die Abgaben werden vom Bruttogewicht erhoben: 
#a) von allen verpackt transitirenden Gegenstanden; 
b) von den im Lande verbleibenden, wenn die Abgabe einen Thaler vom Zent- 
ner nicht übersteigt; auch 
P) in andern Fällen, wenn nicht eine Vergütung für Thara im Tarif aus- 
drücklich festgesetzt ist. Gehen Waaren, bei denen eine Tharavergütung 
zugestanden wird, bloß in Sacken gepackt, ein, so kann 4 Pfund vom 
Zentner für Thara gerechnet werden. In wiefern der Steuerpflichtige die 
Wahl hat, den Tharatarif gelten zu lassen, oder Nettoverwiegung zu ver- 
langen, bestimmt die Zollordnung F. 58. 
d) Wo bei der Waarendurchfuhr auf kurzen Straßenstrecken Cdritte Abthei- 
lung, Abschnitt IV.) geringere Zollsätze statt finden, auch wenn sonst die 
Abschätzung des Gewichts nachgelassen wird, kann, mit Worbehalt der 
speziellen Verwiegung, im Ganzen berechnet werden: 
die Traglast eines Lastthiers zu drei Zentner, 
die Ladung eines Schubkarrens zu zwei Zentmer, 
- ", eines einspännigen Fuhrwerks zu funszehn Zentner, 
: eeines zweispaännigen Fuhrwerks zu vier und zwanzig Zentner, 
und für jedes weiter vorgespannte Stück Zugvieh zwölf Zentner mehr. 
3) Sind
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.