Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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Vorstehende Erklaͤrung wird, nachdem solche gegen eine uͤbereinstimmende, 
von dem Fürsilich= Schwarzburgischen Geheime-Raths-Kollegium zu Rudolstadt 
unterm 30sten Oktober 1827. vollzogene, Erklärung ausgetauscht worden ist, un- 
ter Beziehung auf die Allerhöchste Kabinetsorder vom 164en August 1827. Cies- 
jährige Gesetzsammlung No. 17. Seite 123.) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Berlin, den 12ten November 1827. 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
'o. Schoͤnberg. 
  
(No. 1104.) Ministerial-Erkldrung vom 20ften Oktober 1827., über die mit dem Senat 
der freien und Hansestadt Bremen getroffenc Vereinbarung, die Sicherstellung 
der Rechte der Schriftsteller und Verleger in den beiderseitigen Staaten wider 
den Bucher-Nachdruck betreffend. 
D. Königlich-Preußische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten 
erklärt hierdurch, in Gemäßheit der von Seiner Majestät ihm ertheilten Er- 
mächtigung: 
Nachdem von dem Senat der freien und Hansesiadt Bremen die Zusage 
gemacht worden ist, daß das für die Stadr Bremen und deren Gebiet, 
mit Vorbehalt der in Folge des 1 8ten Artikels der deutschen Bundesakte 
noch zu erwartenden allgemeinen Maaßregeln zur Sicherstellung der Rechte 
der Schriftsteller und Verleger gegen den Bucher-Nachdruck, vorläufig 
besonders zu erlassende Verbot wider den Nachdruck und dessen Verbrei- 
tung, in ganz gleichem Maaße auch ausdrücklich auf die Verlagsamikel= 
der Schriftsteller und Verleger der Preußischen Monarchie Anwen- 
dung finden solle; 
daß das Verbot wider den Bücher-Nachdruck, so wie solches bereits im ganzen 
Bereiche der Preußischen Monarchie, zum Schutze der inländischen Schrift- 
steller und Verleger, nach den in den einzelnen Prooinzen geltenden Gesetzen 
besteht, auch auf die Schriftsteller und Verleger der freien und Hansestadt 
Bremen und deren Gebiets Anwendung finden und mithin jeder duch 
Nachdruck oder dessen Verbreitung begangene Frevel gegen letztere nach denselben 
gesetzlichen Vorschriften beurtheilt und geahndet werden solle, als handelte es 
sich von beeinträchtigten Schriftstellern und Verlegern in der Preußischen Mo- 
narchie selbst. 
Gegen-
	        
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