Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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worden seyn wird, durch oͤffentliche Bekanntmachung in den diesseitigen Staaten 
Kraft und Wirksamkeit erhalten. 
Berlin, den 20sten Oktober 1827. 
(I. S.) 
Kdnigl. Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
v. Schönberg. 
Vorstehende Ministerial-Erklärumg wird, nachdem solche gegen cine über- 
einstimmende, von der Fürstlich -Lippeschen Regierung zu Detmold unterm 26ste#n 
Okrober 1827. vollzogene, Erklärung ausgewechselt worden ist, unter Beziehung 
auf die Allerhöchste Kabinelsorder vom 10ten August 1827. (diesjährige Gesetz- 
Sammlung No. 17. Seite 123.), hierdurch zur öffentlichen Kenntnig gebracht. 
Berlin, den 27sten November 1827. 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
o. Schönberg. 
  
(No. 1108.) Allerhöchste Kabinetsorder vom Sten Nobember 1327., die Ermäßlgung 
des Porto für geschriebene übes 16 Loth schwere Gegenstände bei deren 
Versendung mit den Fahr-, Kariol= und Votenposten, so wie die Herab- 
setzung des Scheingeldes für gewöhnliche Packetc, betreffend. 
A# deff in Ihrem Berichte vem 28sten v. Mts. angeführten Gründen geneh- 
mige Ich, daß das Porto für alle geschriebenen über 16 Loth schwere Gegen- 
staͤnde bei deren Versendung mit den Fahr-, Kariol= und Botenposten auf das 
doppelte Packetporko zu ermäßigen, in sofern solches nicht weniger beträgt, als 
das vierfache Briesporto, andernfalls das letztere zu erheben ist. Gleichergestalt 
authoristre Ich Sie, das Scheingeld für gewöhnliche Packete von Zwei auf 
Einen Silbergroschen herabzusetzen. 
Berlin, den öten November 1827. 
Friedrich Wilhelm. 
An den General-Posimeister von Nagler. 
  
Jo. 1109.)
	        
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