Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

— 179 — 
([No. 1110.) Mlnisterial-Erklärung vom 22sten November 1827., über die mit dem Fuͤrsten- 
thum Hohenzollern = Sigmaringen getroffene Vereinbarung, die 
Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger in den beider- 
seitigen Landen wider den Bücher-Nachdruck betreffend. 
D. Königlich -Preußische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten 
erklärt hierdurch, in Gemäßheit der von Seiner Majestat ihm ertheilten 
Ermachtigung: 
Nachdem von der Fürstlich-Hohenzollern = Sigmaringenschen 
Regierung die Zusicherung gemacht worden ist, dah, mit Vorbehalt 
der zur Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den 
Bücher-Nachdruck noch zu verfügenden und in Folge des Artikels 18. 
der deurschen Bundesakte allgemein zu erwartenden Maaßregeln, vorlaufig 
eine ausdrückliche Verordnung, wonach der Nachdruck und dessen Verbrei- 
tung im Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen mit Konfiskation und 
einer Strafe von 50 Rthlr. zu bestrafen ist, erlassen, und insbesondere 
zum Schutze der Schriftsteller und Verleger der Königlich -Preußischen 
Monarchie in Anwendung gebracht werden soll, 
daß das Verbot wider den Bücher-Nachdruck, so wie solches bereics im ganzen 
Bereiche der Preußischen Monarchie, zum Schutze der inländischen Schriftsteller 
und Verleger, nach den in den einzelnen Provinzen geltenden Gesetzen besteht, 
auch auf die Schriftsieller und Verleger des Finstenthums Hohenzollern-Sig- 
maringen Anwendung finden, und mithin jeder durch Nachdruck oder dessen Ver- 
breitung begangene Frevel gegen letztere nach denselben gesetzlichen Vorschriften 
beurtheilt und geahndet werden solle, als handelte es sich von beeinträchtigten 
Schriftstellern und Verlegern in der Preußischen Monarchie selbst. 
Gegenwärtige Erkl#rung soll, nachdem sie gegen eine übereinsiimmende, 
von der Fürstlich-Hohenzollern-Sigmaringenschen Regierung vollzogene, Erklä- 
rung ausgewechselt worden seyn wird, durch öffentliche Befanntmachung in den 
diesseitigen Staaten Kraft und Wirksamkeit erhalten. 
Berlin, den 22sten November 1827. 
(I. S.) 
Königl. Preuthisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
v. Schönberg. 
Vor-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.