Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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(No. 1114.) Winisterial-Erklaͤrung vom 27sten November 1827., uͤber die mit bem 
Herzogthum Sachsen = Coburg und Gotho getroffene Pereinbarung, 
wegen Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger in den 
beiderseitigen Staaten wider den Bücher-NRachdruck. 
D., Königlich = Preußische Ministerium der auswärtigen Angelegenheite#n 
erklärt hierdurch, in Gemäßheit der von Seiner Majeslät dem Könige ihm dazu 
erkheilten Ermächtigung: 
Nachdem die Herzoglich-Sachsen-Coburg md Gothasche Regie- 
rung die Zusicherung ertheilt hat, daß vorläufig und bis nach Artikel 18. 
der deutschen Bundesakte ein gemeinsamer Beschluß zur Sicherstellung der 
Rechte der Schriftsteller und Verleger wider den Bücher-Nachdruck 
gefaßt werden wird, diejenigen gesetzlichen Bestimmungen, welche zu 
Gunsten der einheimischen Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck 
und den Verbauf desselben für die sämmtlichen Landes#heile des Herzoglichen 
Hauses Sachsen-Coburg und Gotha bestehen, oder von Seiner 
Herzoglichen Durchlaucht werden festgesetzt werden, in ganz gleichem 
Maaße auch zum Schntze der Schriftsteller und Verleger der Preußischen 
Monarchie als güllig betrachtet und in Amvendung gebracht werden sollen, 
daß das Verbot wider den Bücher-Nachdruck, so wie solches bereits im ganzen 
Bereiche der Preußischen Monarchie, zum Schutze der inländischen Schrift- 
sieller und Verleger, nach den in den einzelnen Provinzen geltenden Gesetzen 
besteht, auch auf die Schriftsieller und Verleger des Herzogthums Sachsen- 
Coburg und Gotha Anwendung finden, mithin jeder durch Nachdruck oder 
dessen Verbreitung begangene Frevel gegen letztere nach denselben gesetzlichen 
Bestimmungen beurtheilt und geahndet werden solle, als handele es sich von 
beeinträchtigten Schriftstellern und Verlegern in der Preußischen Monarchie selbst. 
Gegenwärtige Erklärung soll, nachdem sie gegen eine übereinsti mende, 
von Seiten des Herzoglith= Sachsen-Coburg und Gothaschen Ministerii voll- 
zogene, Erklärung ausgewechselt worden seyn wird, durch öffentliche Bekannt= 
machung in den diesseitigen Staaten Kraft und Wirksamkeit erhalten. 
Berlin, den 27'sien November 1827. 
(I. S.) 
Konigl. Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
v. Schönberg. 
  
 
	        
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