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(No. 1114.) Winisterial-Erklaͤrung vom 27sten November 1827., uͤber die mit bem
Herzogthum Sachsen = Coburg und Gotho getroffene Pereinbarung,
wegen Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger in den
beiderseitigen Staaten wider den Bücher-NRachdruck.
D., Königlich = Preußische Ministerium der auswärtigen Angelegenheite#n
erklärt hierdurch, in Gemäßheit der von Seiner Majeslät dem Könige ihm dazu
erkheilten Ermächtigung:
Nachdem die Herzoglich-Sachsen-Coburg md Gothasche Regie-
rung die Zusicherung ertheilt hat, daß vorläufig und bis nach Artikel 18.
der deutschen Bundesakte ein gemeinsamer Beschluß zur Sicherstellung der
Rechte der Schriftsteller und Verleger wider den Bücher-Nachdruck
gefaßt werden wird, diejenigen gesetzlichen Bestimmungen, welche zu
Gunsten der einheimischen Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck
und den Verbauf desselben für die sämmtlichen Landes#heile des Herzoglichen
Hauses Sachsen-Coburg und Gotha bestehen, oder von Seiner
Herzoglichen Durchlaucht werden festgesetzt werden, in ganz gleichem
Maaße auch zum Schntze der Schriftsteller und Verleger der Preußischen
Monarchie als güllig betrachtet und in Amvendung gebracht werden sollen,
daß das Verbot wider den Bücher-Nachdruck, so wie solches bereits im ganzen
Bereiche der Preußischen Monarchie, zum Schutze der inländischen Schrift-
sieller und Verleger, nach den in den einzelnen Provinzen geltenden Gesetzen
besteht, auch auf die Schriftsieller und Verleger des Herzogthums Sachsen-
Coburg und Gotha Anwendung finden, mithin jeder durch Nachdruck oder
dessen Verbreitung begangene Frevel gegen letztere nach denselben gesetzlichen
Bestimmungen beurtheilt und geahndet werden solle, als handele es sich von
beeinträchtigten Schriftstellern und Verlegern in der Preußischen Monarchie selbst.
Gegenwärtige Erklärung soll, nachdem sie gegen eine übereinsti mende,
von Seiten des Herzoglith= Sachsen-Coburg und Gothaschen Ministerii voll-
zogene, Erklärung ausgewechselt worden seyn wird, durch öffentliche Bekannt=
machung in den diesseitigen Staaten Kraft und Wirksamkeit erhalten.
Berlin, den 27'sien November 1827.
(I. S.)
Konigl. Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
v. Schönberg.