Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

Tarif, 
nach welchem die Schleusengefälle auf der Saale und Unstrut 
Hebestelle zu erheben sind. 
  
1. on einem Elbkahn, Schute oder Gelle, beladen 
unbeladen 
2. Von einem Oderkahn und allen andern zum Waaren-Transpor#t 
bestimmten kleineren Schiffen, beladen "........ 
unbeladen 
3. Fischerkähne, Anhänge, Handkähne, Nachen, Gondeln 
4. Von jeden zwanzig Sctücken Floßholz, sie seyen in Boden, 
Tafeln, Metzen, Karinen, oder auf irgend eine andere Art 
verbunen 
Unverbundenes Brenn= und Nutzholz darf auf der schiffbaren Saale 
und Unstrut nicht ferner verflößt werden. Wird es auf Pletzen 
oder Flößen fortgeschafft, so wird eine Klafter Brennholz, und 
ein Ring Seabholz, einem Stück Floßholz gleich gerechnet. 
Besondere Bestimmungen. 
bei jeder 
SEr.. 
3— 
— 20 
14 .15 
— 12 
— 5 
— 120 
  
  
4) Sind die zu 1. und 2. genannten Gefäße blos mit Salz, Erzen, Stein- 
oder Braunkohlen, Holz, Torf, Bruch-, Kalk-, Schiefer- 
und Ziegel- 
steinen, oder mit Erden, imgleichen mit thierischem Dünger oder anderen 
Düngungsmitteln, z. B. ausgelaugte Asche, Düngesalz u. s. w. beladen, 
so werden nur die für unbeladene Schiffsgefäße festgesetzten Sätze entrichter. 
2) Die Schleusen-Abgabe trägt der Schiffer, welcher ohne eine besondere 
Uebereinkunft nicht berechtigt ist, das Entrichtete dem Eigenthümer der 
Waare anzurechnen. 
3) Wer es unternimmt, sich der Abgabe zu entziehen, zahlt, neben derselben, 
den vierfachen Betrag der Abgabe als Strafe. 
Gegeben Berlin, den 3 1slen Dezember 1826. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
von Schuckmann, von Motz- 
 
	        
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