Tarif,
nach welchem die Schleusengefälle auf der Saale und Unstrut
Hebestelle zu erheben sind.
1. on einem Elbkahn, Schute oder Gelle, beladen
unbeladen
2. Von einem Oderkahn und allen andern zum Waaren-Transpor#t
bestimmten kleineren Schiffen, beladen "........
unbeladen
3. Fischerkähne, Anhänge, Handkähne, Nachen, Gondeln
4. Von jeden zwanzig Sctücken Floßholz, sie seyen in Boden,
Tafeln, Metzen, Karinen, oder auf irgend eine andere Art
verbunen
Unverbundenes Brenn= und Nutzholz darf auf der schiffbaren Saale
und Unstrut nicht ferner verflößt werden. Wird es auf Pletzen
oder Flößen fortgeschafft, so wird eine Klafter Brennholz, und
ein Ring Seabholz, einem Stück Floßholz gleich gerechnet.
Besondere Bestimmungen.
bei jeder
SEr..
3—
— 20
14 .15
— 12
— 5
— 120
4) Sind die zu 1. und 2. genannten Gefäße blos mit Salz, Erzen, Stein-
oder Braunkohlen, Holz, Torf, Bruch-, Kalk-, Schiefer-
und Ziegel-
steinen, oder mit Erden, imgleichen mit thierischem Dünger oder anderen
Düngungsmitteln, z. B. ausgelaugte Asche, Düngesalz u. s. w. beladen,
so werden nur die für unbeladene Schiffsgefäße festgesetzten Sätze entrichter.
2) Die Schleusen-Abgabe trägt der Schiffer, welcher ohne eine besondere
Uebereinkunft nicht berechtigt ist, das Entrichtete dem Eigenthümer der
Waare anzurechnen.
3) Wer es unternimmt, sich der Abgabe zu entziehen, zahlt, neben derselben,
den vierfachen Betrag der Abgabe als Strafe.
Gegeben Berlin, den 3 1slen Dezember 1826.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
von Schuckmann, von Motz-