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4) Die Veristkation der Gehaltsrückstände westphalischer Militatrpersonen und
der Gensdarmerie, kann nur durch Vorlegung des Sold-Livret geschehen;
indem nur diese Rückslände der westphälischen Milirairs und Gensdarmerie,
unnd zwar nur unter ebenbemerkter Bedingung, liquidationsfähig sind.
5) Verwaltungs-Rückstände, über welche die westphalische Regierung Bons,
ohne Bezeichnung des Ursprungs, ausgegeben bat, können von dem Berech-
tigten nur durch Produktion der Bons und der Verfügung der westphälischen
Behörde, womit ihnen dieselben zugeferigt worden, in Ermangelung der
letztern aber, durch Atteste, auf den Grund der Bücher derjenigen Ein-
nehmer, von welchen sie dieselben erhalten haben, verifizirt werden.
6) Alle hiernach zu berücksichtigende Forderungen sollen bei einer von Ihnen,
dem Finanzminister, niederzusetzenden Liquidations-Kommission angemelder,
liquidirt und verifizirt werden. «
DieseLiquidationsbehdrbefordert,gemäßMeinekanSie,deina-iz-
minister, heute besonders ergangenen Order, zur Anmeldung und Liquidation
der Ansprüche auf, giebt den Interesseliten Anleitung über die Form ihrer
Liquidationen, prüft dle angemeldeten Forderungen nach den vorstehenden
Bestimmungen und trägt nach Maaßgabe des Befundes bei der General-
Verwaltung der Rest-Angelegenheiten des Finanzministeriums, auf Anerken=
numg oder Verwerfung an. Halt die Generalverwaltung die liquidirten
Ansprüche zur Verwerfung geeignet, und glaubt der Liquidant, sich hierbei
nicht beruhigen zu können, so soll die Sache durch die gedachte General-
Verwaltung zur Entscheidung an die für das französische, bergische, wesl-
phälische und warschauer Liquidationswesen schon bestehende schiedsrichter-
liche Kommission gebracht, und hierbei das bei diesem Liquidationswesen
beobachtete Verfahren angewendet werden.
Bei der Entscheidung der schiedsrichterlichen Behörde, hat es sein
unabänderliches Bewenden. Was endlich
8) die Berichtigung der als richtig anerkannken und feslgesetzten Ansprüche
betrifft; so soll solche in Staaksschuldscheinen nach dem Neunwerth oder
nach Bewandniß der Umstände und näaherer Bestimmung durch Uebernahme
auf den Provinzial-Staatsschulden-Etat in der Art erfolgen, daß
a) die Preußischen Unterthanen, wie bisher auch schon geschehen, den vollen
Betrag, « —
b) diejenigen Fremden aber, welche keinem der bei dem westphaͤlischen
Schuldenwesen betheiligten Staaten angehoͤren, zwei Fuͤnftheile ihrer
Forderungen, nach Maaßgabe des muthmaaßlich auf Preußen fallenden
Antheils an der westphaͤlischen Schuld erhalten.
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D. Aus