Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

— 17 — 
4) Die Veristkation der Gehaltsrückstände westphalischer Militatrpersonen und 
der Gensdarmerie, kann nur durch Vorlegung des Sold-Livret geschehen; 
indem nur diese Rückslände der westphälischen Milirairs und Gensdarmerie, 
unnd zwar nur unter ebenbemerkter Bedingung, liquidationsfähig sind. 
5) Verwaltungs-Rückstände, über welche die westphalische Regierung Bons, 
ohne Bezeichnung des Ursprungs, ausgegeben bat, können von dem Berech- 
tigten nur durch Produktion der Bons und der Verfügung der westphälischen 
Behörde, womit ihnen dieselben zugeferigt worden, in Ermangelung der 
letztern aber, durch Atteste, auf den Grund der Bücher derjenigen Ein- 
nehmer, von welchen sie dieselben erhalten haben, verifizirt werden. 
6) Alle hiernach zu berücksichtigende Forderungen sollen bei einer von Ihnen, 
dem Finanzminister, niederzusetzenden Liquidations-Kommission angemelder, 
liquidirt und verifizirt werden. « 
DieseLiquidationsbehdrbefordert,gemäßMeinekanSie,deina-iz- 
minister, heute besonders ergangenen Order, zur Anmeldung und Liquidation 
der Ansprüche auf, giebt den Interesseliten Anleitung über die Form ihrer 
Liquidationen, prüft dle angemeldeten Forderungen nach den vorstehenden 
Bestimmungen und trägt nach Maaßgabe des Befundes bei der General- 
Verwaltung der Rest-Angelegenheiten des Finanzministeriums, auf Anerken= 
numg oder Verwerfung an. Halt die Generalverwaltung die liquidirten 
Ansprüche zur Verwerfung geeignet, und glaubt der Liquidant, sich hierbei 
nicht beruhigen zu können, so soll die Sache durch die gedachte General- 
Verwaltung zur Entscheidung an die für das französische, bergische, wesl- 
phälische und warschauer Liquidationswesen schon bestehende schiedsrichter- 
liche Kommission gebracht, und hierbei das bei diesem Liquidationswesen 
beobachtete Verfahren angewendet werden. 
Bei der Entscheidung der schiedsrichterlichen Behörde, hat es sein 
unabänderliches Bewenden. Was endlich 
8) die Berichtigung der als richtig anerkannken und feslgesetzten Ansprüche 
betrifft; so soll solche in Staaksschuldscheinen nach dem Neunwerth oder 
nach Bewandniß der Umstände und näaherer Bestimmung durch Uebernahme 
auf den Provinzial-Staatsschulden-Etat in der Art erfolgen, daß 
a) die Preußischen Unterthanen, wie bisher auch schon geschehen, den vollen 
Betrag, « — 
b) diejenigen Fremden aber, welche keinem der bei dem westphaͤlischen 
Schuldenwesen betheiligten Staaten angehoͤren, zwei Fuͤnftheile ihrer 
Forderungen, nach Maaßgabe des muthmaaßlich auf Preußen fallenden 
Antheils an der westphaͤlischen Schuld erhalten. 
7 
D. Aus
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.