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o. 108.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 13ten' Fannar 1827., betreffend die Bersch-
" tigung des Besitztitels von den zum — der Staht Magdeburg
abgetretenen Domainengrundstücken. —-
Um den Zweifel zu erledigen, der nach dem Berichte des Staatsminisieriums
vom 2ten Dezember v. J. das Ober-Landesgericht zu Magdeburg veranlaßt hat,
die Berichtigung der Besitztitel uͤber diejenigen Domainengruindstuͤcke zu verwei-
gern, die Ich den dortigen Eigenthuͤmern der im Jahre 1813. feinolich zerstörten
Besitzungen, mittelst Meiner Order vom 13ten Juli 1816., im Wege der Gnade
zur Erleichterung des erlittenen Verlusies habe überweisen lassen, erkläre Ich
hierdurch: daß diejenigen Verfügungen, die vor der Bekanmmachung des Gesetzes
vom 9ten März 1819., über Dontainengrundstücke in den neu= oder wieder-
erworbenen Provinzen, von Mir erlassen worden, unker den Bestimmungen dieses
Gesetzes und des Allgemeinen Landrechts nicht begriffen sind, indem auch das
Landrecht da, wo es in jene Provinzen eingeführt worden, nur über die Ange-
legenheiten des bürgerlichen Privatrechts verbindliche Kraft erlangt hat, mithin
die über die rechtliche Natur der Domainen darin enthaltenen Vorschriften, erft
mit dem Gesetz vom 9ten März 1819. für eingeführt zu achten sind. Das
Landrecht und das Gesetz vom 9ten März 1819. können hiernach nicht auf solche
Domainenbesitzungen bezogen werden, über welche Ich zu Gunsten der verun-
glückten Eimwohner Magdeburgs schon durch Meine Order vom 13ten Juli 1816.
verfügt hatte. Ich trage dem Scaatsministerium auf, die gegemwärkige Beslim-
mung bekannt zu machen, in deren Gemaßheit Sie, der Justizminister, das Ober=
Landesgericht zu Magdeburg, zur ungesäumten Berichtigung der Besitztitel für die
betreffenden Eigenthümer, besonders anzuweisen haben.
Berlin, den 13ten Januer 1827.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsminisierium.