Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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Mo. 1054.) Dellaratlon des Gesetzes vom 7ten Junl 1821., wegen Untersuchung und 
Bestrafung des Holzdiebstahls. D. d. den öten März 1827. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen ꝛc. ꝛtc. 
Da nach dem Bericht Unsers Staatsministeriums Zweifel entstanden sind, 
ob die in dem Gesetz vom 7ten Juni 1821., wegen Untersuchung und Be- 
strafung des Holzdiebstahls, dem Waldeigenthuͤmer uͤberwiesenen Strafen ihm 
auch in dem Falle zustehen, wenn der Holzdiebstahl von Mehreren veruͤbt wor- 
den; so erklaͤren Wir, nach erfordertem Gutachten Unsers Staatsraths, den 
Sinn des gedachten Gesetzes dahin: 
daß dem Waldeigenthuͤmer auch die, von saͤmmilichen Theilnehmern 
an einem von Mehreren gemeinschaftlich veruͤbten Holzdiebstahle, ver- 
wirkten Geldstrafen und Forstarbeiten zu gut kommen. 
Urkundlich unter Unserer Allerhoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beige- 
drucktem Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den bten Maͤrz 1827. 
(L. S) Friedrich Wilhelm. 
Carl, Herzog von Mecklenburg. 
Graf v. Danckelmann. v. Motz. 
Beglaubigt: 
Friese. 
(No. 1055)
	        
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