Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

62  Bremen:

 

Solche  Anträge  müssen  schriftlich  und  motivirt  eingebracht
  werden.  Sie  sind  der  Handelskammer  wenigstens  drei
Tage  vor  der  Versammlung  einzureichen,  sofern  nicht  wegen
Dringlichkeit  wenigstens  zwei  Dritteile  der  Anwesenden  der
spätern  Einreichung  ungeachtet  für  die  sofortige  Beratung
derselben  sich  entscheiden.

§  12.  Beschlüsse  werden  nach  absoluter  Stimmenmehrheit
  aller  Anwesenden  gefaßt.

5  13.  In  jeder  Sitzung  des  Kaufmannskonvents  wird
von  einem  der  Syndiker  der  Handelskammer  ein  Protokoll
geführt,  am  Ende  der  Sitzung  verlesen  und  nach  erfolgter
Genehmigung  von  dem  Vorsitzer  und  dem  Protokollführer
unterzeichnet.

&  14.  Im  übrigen  wird  die  Geschäftsordnung  nebst
den  Bestimmungen  über  die  Einladungen  von  der  Handelskammer
  entworfen  und  dem  Kaufmannskonvent  zur  Genehmigung
  vorgelegt.

II.  Von  der  Handelskammer.

§  15.  Die  Handelskammer  besteht  aus  vierundzwanzig
Wiicdern,  welche  der  Kaufmannskonvent  aus  seiner  Mitte
erwählt.

5  16.  Wählbar  sind  alle  Mitglieder  des  Kaufmannskonvents,
  sofern  sie  nicht  Mitglieder  des  Senats  sind.  Wer
jedoch  seine  Zahlungen  eingestellt  hat.  ist  nur  dann  wählbar,
wenn  er  seine  Gläubiger  zum  Vollen  befriedigt  hat.

§  17.  Die  Wahlhandlung  geschieht  in  einer  zu  diesem
Zwecke  zu  veranstaltenden  Versammlung  des  Kaufmannskonvents
  im  Dezember  jedes  Jahres;  tritt  aber  ein  Gewählter
nicht  wirklich  in  die  Handelskammer  ein,  so  wird  binnen  vier
Wochen  eine  Neuwahl  vorgenommen.  .

§5  18.  Alle  Jahre  werden  wenigstens  zwei  neue  Mitglieder
  der  Handelskammer  gewählt,  welche  mit  dem  1.  Januar
des  folgenden  Jahres  in  dieselbe  eintreten.

Sind  daher  nicht  bereits.  im  Laufe  des  Jahres  zwei
Mitglieder  aus  der  Handelskammer  geschieden,  so  findet  am
Schlusse  desselben  der  Austritt  des  der  Wahl  nach  ältesten
Mitgliedes  oder  der  beiden  ältesten  Mitglieder  statt,  je
nachdem  im  Laufe  des  Jahres  entweder  bereits  Ein  Mitglied
oder  keines  ausgeschieden  ist.

Diejenigen  Mitglieder  der  Handelskammer  jedoch,  welche
schon  achtzehn  Jahre  lang  ihr  Amt  verwaltet  haben,  treten