Gesetz-Sammlung
fur die
Königlichen Preußischen Staaten.
— 6. —
(Nor 1056.) Allerhöchste Kablnetsorder vom 20ten Mirz 1827., enthaltend die Deklaration
des &. 4. der Verordnung vom 7ten Dezember 1816., wegen Sffentlicher
Ausspielung beweglicher und unbeweglicher Gegenstände.
D. über die Auslegung der Vorschriften des F. 4. der Verordnung vom
7ten Dezember 1816., durch welche nur die öffentlichen Ausspielungen beweg-
licher und unbeweglicher Gegenstände von der ausdrücklichen Genehmigung des
Stcaats abhängig gemacht sind, hinsichtlich des Unterschiedes derselben von
Privat-Ausfpielungen Zweifel erregt und besonders in Bezug auf das Ausspielen
der Grundstücke, wiewohl dasselbe durch das Gesetz vom Züsten März 1812.
und Meine Order vom 20ten März 1825. ausdrücklich untersagt ist, dennoch
zu Mißverständnissen Anlaß gegeben worden ist; so will Ich, auf den Antrag
des Staatsministeriums, zur Deklaration der gedachten Worschriften, folgende
nähere Bestimmungen ertheilen:
1) Als erlaubie Privat-Ausspielungen, im Gegensatz der verbotenen öffent-
lichen, sind nur solche zu betrachten, welche in Privatzirkeln zum Zweck
eines geselligen Vergnügens oder der Mildthätigkeit, veranstaltet werden.
2) Dieser Deklaration gemäß, sind alle Ausspielungen von Grundstücken, als
in einem Privatzirkel unausführbar, unbedingt verboten und unterliegen,
in welcher Form oder zu welchem Zweck sie auch unternommen werden
mögen, den Verboten vom 3#sten März 1812. und 26sten März 1825.,
so wie den im §. 4. der Verordnung vom 7ten Dezember 1816. enthalte-
nen Strafbestimmungen. "
3)FükeinzelneFcklle,insbesonderezurAuöfühmngwohlthcktigeksweckeoder
zur Befoͤrderung des Kunstfleißes, ermaͤchtige Ich die Minister des Innern
und der Finanzen, auch öffentliche Ausspielungen beweglicher Gegenstände,
mittelst gemeinschaftlich zu ertheilender Konsense, unter den Maaßgaben zu
Jahrgang 1877. No. 6. — (No. 1046.) F ge-
(Ausgegii ileai Berlin den 7ten April 1827.)