Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

31 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Jo. 7. — 
  
JNo. 1057.) Allerhöchste Kabineksorder vom 1 #ten März 1827., die Ernennung des 
General-Lieutenants von der Marwitz zum Mitgliede des Staatsraths 
bekrefsend. 
02 
Jch habe den General-Lieutenant von der Marwitz zum Mitgliede des 
Staatsraths ernannt, an dessen Sitzungen derselbe, so oft er sich in Berlin an- 
wesend befindet, Theil nehmen wird. Ich überlasse dem Staaksrath, wegen 
seiner Einführung das Erforderliche zu verfügen. 
Berlin, den 11ten Maͤrz 1827. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staatsrath. "„ 
  
To. 105 8.) Allerhöchste Kabinctsorder vom 22sten März 1827., die Anwendung des 
K. 5 4. des Anhanges zur Allgemeinen Gerichtsordnung im ganzen Umfange 
der Monarlchie betreffend. · 
D. die Vorschrift des F. 54. des Anhanges zur Allgemeinen Gerichtsordnung, 
welche bestimmt: 
„die von den Zivilgerichten erlassenen Vorladungen der Unteroffiziere 
und gemeinen Soldaten werden nicht dem Vorzuladenden selbst, son- 
dern dem Chef der Kompagnie oder Eskadron, und wenn solcher 
abwesend ist, dem Kommandeur derselben zur weiteren Bestellung an 
den Vorzuladenden eingehändigt. Von dem vorgesetzten Offizier wird 
auf der bei der Vorladung jedesmal befindlichen Abschrift der richtige 
Empfang mit dem Versprechen vermerkt, daß die Vorladung dem 
Vorgeladenen zur gehbrigen Zeit bekannt gemacht werden soll,“ 
sich auf das militairische Subordinations-Verhältniß gründet, und mithin in 
allen Landcstheilen, wo Militair siationirt ist, zur Anwendung kommen muß; 
so verordne Ich hierdurch, daß darnach bei Vorladung der gedachten Militair= 
Jabrgans 1827. No. 7. — (Nor 105 — 101.) G Per- 
(Ausgegeben zu Berlin den Iten Mai 1827.)
	        
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