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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Jo. 7. —
JNo. 1057.) Allerhöchste Kabineksorder vom 1 #ten März 1827., die Ernennung des
General-Lieutenants von der Marwitz zum Mitgliede des Staatsraths
bekrefsend.
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Jch habe den General-Lieutenant von der Marwitz zum Mitgliede des
Staatsraths ernannt, an dessen Sitzungen derselbe, so oft er sich in Berlin an-
wesend befindet, Theil nehmen wird. Ich überlasse dem Staaksrath, wegen
seiner Einführung das Erforderliche zu verfügen.
Berlin, den 11ten Maͤrz 1827.
Friedrich Wilhelm.
An den Staatsrath. "„
To. 105 8.) Allerhöchste Kabinctsorder vom 22sten März 1827., die Anwendung des
K. 5 4. des Anhanges zur Allgemeinen Gerichtsordnung im ganzen Umfange
der Monarlchie betreffend. ·
D. die Vorschrift des F. 54. des Anhanges zur Allgemeinen Gerichtsordnung,
welche bestimmt:
„die von den Zivilgerichten erlassenen Vorladungen der Unteroffiziere
und gemeinen Soldaten werden nicht dem Vorzuladenden selbst, son-
dern dem Chef der Kompagnie oder Eskadron, und wenn solcher
abwesend ist, dem Kommandeur derselben zur weiteren Bestellung an
den Vorzuladenden eingehändigt. Von dem vorgesetzten Offizier wird
auf der bei der Vorladung jedesmal befindlichen Abschrift der richtige
Empfang mit dem Versprechen vermerkt, daß die Vorladung dem
Vorgeladenen zur gehbrigen Zeit bekannt gemacht werden soll,“
sich auf das militairische Subordinations-Verhältniß gründet, und mithin in
allen Landcstheilen, wo Militair siationirt ist, zur Anwendung kommen muß;
so verordne Ich hierdurch, daß darnach bei Vorladung der gedachten Militair=
Jabrgans 1827. No. 7. — (Nor 105 — 101.) G Per-
(Ausgegeben zu Berlin den Iten Mai 1827.)