Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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in der Ober-Laufttz aber auf die einzelnen Dorf-Kommunen nach dem Verhöült- 
nig der darin vorhandenen Ackerwirthe vertheilt, und in diesen, jedoch nach Ons- 
Obseroanz aufgebracht. 
" Artikel XXIV. 
Die außer den Diaͤten und Reisekosten durch den Landtag berursachten 
Kosten, als z. B. die für Einrichtung und Instandhaltung des Lokals, Unterhal- 
tung der Bureaux u. s. w. werden nach der Anzahl der Stimmen, welche den 
verschiedenen Ständen am Landrage zustehen, vertheilt, die auf die Ritterschaft, 
die Städte und den Stand der Landgemeinden fallenden Beträge der Diäten für 
die einzelnen Abgeordneten hinzugeschlagen und mit denselben zugleich erhoben, 
die auf den Stand der Fürsten und Scandesherren fallende Rate aber, deren 
Aufbringung der Einigung der Mitglieder desselben anheimgegeben von densel- 
ben in Folle abgefuͤhrt. 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und Beidruckung 
Unsers großen Koͤniglichen Insiegels. 
Gegeben zu Berlin, am 26en Juni 1827. 
I. S.) Friedrich Wilhelm. 
Friedrich Wilhelm, Kronprinz. 
Freiherr v. Altenstein. v. Schuckmann. Graf v. Lottum. 
Graf v. Bernstorff. v. Hake. Graf v. Danckelmann. v. Motz. 
  
[No. 1072.) Kreisordnung für das Herzogthum Schlesien, die Grafschaft Glatz und das 
Preußische Markgrafthum Oberlausitz. Vom 2ten Jum 1827. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen rc. 2c. 
actheilen, wegen der Einrichtung der Kreistage in dem Herzogthun Schlesien, der 
Grafschaft Glatz und dem Markgrafthum Ober-Lausitz, nach Anhörung der unter- 
thänigen Vorschläge Unserer dorligen getreuen Stände, hiermit die nachfolgenden 
Bestimmungen: 
K. 1. Die Kreisversammlungen haben den Zweck, die Kreisverwaltung des 
Landraths in K iten zu begleiten umd zu unterllützen. 
Diese Verwaltung innerhalb der bestehenden Gesetzgebung macht den Gegen- 
stand ihrer Berathung und Beschlüsse aus. 
» H 2. Die bestehenden landraͤthlichen Kreise bilden die Bezirke der Kreis- 
3. Die Kreisstände vertreren die Kreiskorporation in allen, den gan- 
zen Kreis betreffenden Kommunal-Angelegenheiten, ohne Rücksprache mil den ein- 
zelnen Kommunen oder Indioiduen. 
S. 4.
	        
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