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Bei Zusammenberufung der Kreisstände hat der Landrath in der Kurrende die
zu verhandelnden Gegenstände anzugeben. Die Erscheinenden sind dann befugt,
einen Beschluß zu fassen, und durch solchen die Außenbleibenden wie die Abwesenden
zu verbinden. »
#. 23. Der Landrath führt die Beschlüsse der Kreisstände aus, in sofern
die Regierung nicht eine andere Behörde mit der Ausführung ausdrücklich beauftragt,
oder die Sache nicht als ständische Kommunal-Angelegenheit besonders gewählken
Beamten übertragen ist.
&. 24. Der Oberpräsident der Provinz hat die zu dem Zusammentritt der
Kreisstände nach vorstehenden Vorschriften erforderlichen Verfügungen ungesäumt
zu veranlassen, und hören mit deren Wirksamkeit die durch das Gendarmerie-Edikt
vom 3osten Julius 1812. angeordneten Kreisverwaltungen, da, wo sie eingefährr
worden, auf.
Gegeben Berlin, den 2ten Juni 1827.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Freiherr v. Altenstein. v. Schuckmann. Graf v. Lottum.
Graf v. Bernstorff. v. Hake. Graf v. Danckelmann. v. Motz.
(# 1073.) Erklärung wegen anderweiker Erneuerung der unterm #.##1818. mit der
Füstlich-Lippe-Detmoldischen Regierung abgeschlossenen Durchmarsch= und
Etappen-Konvention bis zum 1sten Januar 1833. Pom 19ten Juni 4827.
N die zwischen der Königlich .Preußischen und der Fürstlich -Lippe-Det-
moldischen Regierung unterm #. #e##1818. abgeschlossene und unterm 25st##
Februar 1823. erneuerte Durchmarsch= und Etappen-Konvention in allen
ihren Punkten dergestalt anderweit erneuert worden ist, daß dieselbe bis zum isten
Januar 1833. ferner gültig seyn, und den durchmarschierenden Remonte-Romman-
dos auch künftig in der Etappe Lemgo ein Ruhetag gewährt werden solle; so ist
darüber Königlich-Preußischer Seits gegenwärtige Ministerial-Erklärung ausge-
fertigt und mit dem Königlichen Insiegel versehen worden.
Geschehen Berlin, den 19ten Juni 1827.
(I. S.)
Königl. Preuß. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
von Schbnberg.