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Gesetz-Sammlung
für die ·
Königlichen Preußischen Stgaten.
s————-. No. 12. ——
[No. 1074.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 2ten Juni 1827., über die Anwendung des
K 4. zu b. und c. des Gesetzes wegen Entrichtung der Mahl= und
Schlachtsteuer vom Zosten Mai 1820. auf die Braumalzsteuer und übet
deren Firation bei ländlichen Grundbesitzern in Erweiterung des Zulasses nach
A g. 20. des Gesetzes vom 8ten Februar 1819.
uf den Bericht und nach dem Antrage des Staatsministeriums, will Ich in
Ergaͤnzung und Erlaͤuterung des Gesetzes wegen Besteuerung des inlaͤndischen
Branntweins, Branmalzes 2c., vom 8ten Februar 1819., und der zu diesem
Gesetze gehörenden Ordnung vom gleichen Tage, bestimmen, daß die Vorschrif-
ten des Gesetzes über die Mahl= und Schlachtsteuer vom 30sten Mai 1820.
K. 4. wonach- « ·
zu b. bei der Verwiegung von steuerpflichtigem Korn oder Mahlwerk fuͤr den
Sack nichts abgerechnet wird, auch es keinen Unterschied macht, ob das
Getreide trocken oder angefeuchtet sey, und
zu c. dagegen bei der Verwiegung jeder Getreidepost ein Uebergewicht unter
tel Zentner nicht berücksichtigt wird,
in gleichem Maaße auf das zur Versteuerung kommende Braumalz Anwendung
finden soll.
Zugleich will Ich den Finanzminister ermächtigen, Absindungen wegen
der Braumalzsteuer bei ländlichen Grundbesitzern auch in weiterem Umfange,
als dies nach §. 20. des Gesetzes vom Zten Februar 1819. zulässig seyn würde,
namentlich auch bei bezwecktem Absatz an die, dauernd oder zeitweise, im Lohne
des Geperbtreibenden stehenden Tagelöhner und Dienstfamilien, so wie zum
Debit an einzelne, bestimmt anzugebende ländliche Schankstätten, unter Fesl-
setzung der erforderlichen Konkrollvorschriften, zu gestatten. Jeder Absatz an
andere, als die im Firationsvertrage bezeichneten Personen, soll in einem solchen
Falle nach Vorschrift der §0. 35. und 76. der Ordnung vom 81e# Februar 1819.
geahndet werden. Ich überlasse dem Staatsminislerium, diese Deklaration durch
die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 2ten Juni 1827. Z Z
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
Jahrgang 1321. No. 12. — (No. 1074 — 107;.) O [No. 1075.)
(Ausgegeden zu Berlin den 20st#en Juli 1827.)