Full text : Eisenbahn-Verkehrsordnung.

—  92c  —

c)  Kälbermagen  (Ziffer  4)  sind,  wie  Abs.  (0)  d)  angibt,  zu  verpacken.

d)  Stoffe  der  Ziffer  5  müssen  mit  zwei  übereinander  liegenden
großen,  wasserdichten,  ungeteerten  Wagenplanen  völlig  bedecktsein.
Die  untere  Decke  ist  mit  geeigneten  Desinfektionsmitteln  (Karbolsäure,
  Formaldehyd,  Lysol  oder  dergleichen)  so  zu  tränken,
daß  kein  fauliger  Geruch  wahrnehmbar  ist.  Zwischen  den  beiden
Decken  muß  sich  eine  Schicht  von  trockenem,  gelöschtem  Kalke,
von  Torfmull  oder  von  gebrauchter  Lohe  befinden.

e)  Stoffe  der  Ziffer  6  müssen  nach  Abs.  (1)  a)  verpackt  sein.

f)  Stoffe  der  Ziffer  8  sind  in  starke,  dichte,  sicher  verschlossene
Behälter  zu  verpacken.  Trockener  Taubendünger  darf
auch  in  starke,  dichte  Säcke  verpackt  sein.

g)  Stoffe  der  Ziffer  10  dürfen  nur  in  besonders  eingerichteten
Wagen  befördert  werden  (vergleiche  B.  Abs.  (9)).

B.
Sonstige  Vorschriften.

(1)  Die  Eisenbahn  kann  die  Beförderung  auf  bestimmte  Züge
beschränken,  auch  besondere  Vorschriften  über  Zeit  und  Frist  des  Aufund
  Abladens  sowie  der  An=  und  Abfuhr  treffen.

(2)  Die  Stoffe  der  Ziffern  7,  8  (mit  Ausnahme  von  Hundekot
  und  Taubendünger),  9  und  10  werden  nicht  als  Stückgut
angenommen.

(3)  Behälter  mit  Hundekot  dürfen  nicht  gerollt  werden,  sie  sind
aufrechtstehend  zu  befördern.

(4)  Ladungen  von  Stoffen  der  Ziffern  1  und  2  dürfen  nur  auf
möglichst  abgelegenen  Seitensträngen  oder  auf  Anschlußgleisen  ein=  und
ausgeladen  werden.

(5)  Bei  Wagenladungen  kann  die  Eisenbahn  von  den  Absendern
oder  Empfängern  die  Reinigung  der  Ladestellen  verlangen.  Für  die
Verladung  und  Entladung  von  Hausmull  sind  Einrichtungen  zu
treffen,  die  das  Verstäuben  tunlichst  ausschließen.  Die  Eisenbahn  kann
die  Herstellung  dieser  Einrichtungen  von  den  Absendern  und  Empfängern
verlangen.

(6)  Die  Eisenbahn  muß  Eisenbahnwagen,  worin  Ladungen  von
Stoffen  der  Ziffern  1,  2,  3  und  7  in  losem  Zustande  oder
Ladungen  von  Stoffen  der  Ziffer  8  befördert  worden  sind,  nach  jedes
maligem  Gebrauche  dem  Reinigungs-(Desinfektions-)  Verfahren  unterwerfen,
  das  für  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  der  Beförderung
  von  Vieh  auf  Eisenbahnen  vorgeschrieben  ist.  Durch  die  Desinfektion
  müssen  die  den  Wagen  etwa  anhaftenden  Ansteckungsstoffe
völlig  beseitigt  werden.  Ausgenommen  hiervon  sind  nur  solche  Wagen,
die  bestimmungsgemäß  ausschließlich  zur  Beförderung  dieser  Stoffe
benutzt  werden.  Die  Kosten  der  Desinfektion  hat  der  Absender  oder
der  Empfänger  zu  ersetzen.

(7)  Macht  sich  ein  lästiger  Geruch  während  der  Beförderung  bemerkbar,
  so  kann  die  Eisenbahn  die  Stoffe  jederzeit  auf  Kosten  des
Absenders  oder  des  Empfängers  mit  geeigneten  Mitteln  zur  Beseitigung
  des  Geruchs  behandeln  lassen.

(8)  Die  Stoffe  der  Ziffern  3  und  4  dürfen  in  bedeckten  Wagen
befördert  werden.  Ihr  Zusammenladen  mit  Nahrungs=  und  Genußmitteln
  ist  verboten.  Zur  Beförderung  von  Hausmull  sind  besonders
eingerichtete,  das  Verstäuben  verhütende  Wagen  oder  dichte,  offene,
mit  gut  schließenden  Decken  versehene  Wagen  zu  verwenden.  Die
Stoffe  der  Ziffern  1,  2,  5,  6,  7  und  8  müssen  in  offenen  Wagen
befördert  werden  (vgl.  aber  A.  (2)  a)  1.).