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c) Kälbermagen (Ziffer 4) sind, wie Abs. (0) d) angibt, zu verpacken.
d) Stoffe der Ziffer 5 müssen mit zwei übereinander liegenden
großen, wasserdichten, ungeteerten Wagenplanen völlig bedecktsein.
Die untere Decke ist mit geeigneten Desinfektionsmitteln (Karbolsäure,
Formaldehyd, Lysol oder dergleichen) so zu tränken,
daß kein fauliger Geruch wahrnehmbar ist. Zwischen den beiden
Decken muß sich eine Schicht von trockenem, gelöschtem Kalke,
von Torfmull oder von gebrauchter Lohe befinden.
e) Stoffe der Ziffer 6 müssen nach Abs. (1) a) verpackt sein.
f) Stoffe der Ziffer 8 sind in starke, dichte, sicher verschlossene
Behälter zu verpacken. Trockener Taubendünger darf
auch in starke, dichte Säcke verpackt sein.
g) Stoffe der Ziffer 10 dürfen nur in besonders eingerichteten
Wagen befördert werden (vergleiche B. Abs. (9)).
B.
Sonstige Vorschriften.
(1) Die Eisenbahn kann die Beförderung auf bestimmte Züge
beschränken, auch besondere Vorschriften über Zeit und Frist des Aufund
Abladens sowie der An= und Abfuhr treffen.
(2) Die Stoffe der Ziffern 7, 8 (mit Ausnahme von Hundekot
und Taubendünger), 9 und 10 werden nicht als Stückgut
angenommen.
(3) Behälter mit Hundekot dürfen nicht gerollt werden, sie sind
aufrechtstehend zu befördern.
(4) Ladungen von Stoffen der Ziffern 1 und 2 dürfen nur auf
möglichst abgelegenen Seitensträngen oder auf Anschlußgleisen ein= und
ausgeladen werden.
(5) Bei Wagenladungen kann die Eisenbahn von den Absendern
oder Empfängern die Reinigung der Ladestellen verlangen. Für die
Verladung und Entladung von Hausmull sind Einrichtungen zu
treffen, die das Verstäuben tunlichst ausschließen. Die Eisenbahn kann
die Herstellung dieser Einrichtungen von den Absendern und Empfängern
verlangen.
(6) Die Eisenbahn muß Eisenbahnwagen, worin Ladungen von
Stoffen der Ziffern 1, 2, 3 und 7 in losem Zustande oder
Ladungen von Stoffen der Ziffer 8 befördert worden sind, nach jedes
maligem Gebrauche dem Reinigungs-(Desinfektions-) Verfahren unterwerfen,
das für die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung
von Vieh auf Eisenbahnen vorgeschrieben ist. Durch die Desinfektion
müssen die den Wagen etwa anhaftenden Ansteckungsstoffe
völlig beseitigt werden. Ausgenommen hiervon sind nur solche Wagen,
die bestimmungsgemäß ausschließlich zur Beförderung dieser Stoffe
benutzt werden. Die Kosten der Desinfektion hat der Absender oder
der Empfänger zu ersetzen.
(7) Macht sich ein lästiger Geruch während der Beförderung bemerkbar,
so kann die Eisenbahn die Stoffe jederzeit auf Kosten des
Absenders oder des Empfängers mit geeigneten Mitteln zur Beseitigung
des Geruchs behandeln lassen.
(8) Die Stoffe der Ziffern 3 und 4 dürfen in bedeckten Wagen
befördert werden. Ihr Zusammenladen mit Nahrungs= und Genußmitteln
ist verboten. Zur Beförderung von Hausmull sind besonders
eingerichtete, das Verstäuben verhütende Wagen oder dichte, offene,
mit gut schließenden Decken versehene Wagen zu verwenden. Die
Stoffe der Ziffern 1, 2, 5, 6, 7 und 8 müssen in offenen Wagen
befördert werden (vgl. aber A. (2) a) 1.).