No. 1079.) Bekanntmachung vom 21sten Juli 1827., in Betreff der zwischen dem Koͤnig-
lich-Preußischen und dem Königlich -Französischen Gouvernement, Bchufs
der gegenseitigen Gewähr der Wiederaufnahme solcher zur Handwerk kreiben-
den Klasse gehsrigen Unterthanen, welche sich zur Ausübung ihres Gewerbes
auf das Gebiet des andern Staates begeben, abgeschlossenen Uebereinkunft.
N. zwischen dem Königlich-Preußischen und dem Königlich-Französischen
Gouvernement, Behufs der gegenseitigen Gewähr der Wiederaufnahme solcher
zur handwerktreibenden Klasse gehörigen Unterthanen des einen Scaates, welche
zur Ausübung ihres Gewerbes sich auf das Gebiet des andern Stdates bege-
ben, eine Uebereinkunft abgeschlossen worden ist, werden die diesfalligen Ver-
abredungen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebrachr.
1.
Jedes zur Klasse der Handwerker gehörige Individium, welches im
Preu#ischen seine Heimarh anzusprechen hat, und sich zur Ausübung feines
Handwerks nach Frankreich begeben will, muß, außer dem üblichen Wanderbuche,
mit einem, die diesseitige Verpflichtung seiner dereinstigen Wiederaufnahme
unbedingt enthaltenden Heimathscheine versehen seyn, gegen dessen Vorzeigung
allein ihm von jetzt ab der Eingang in das Französische Gebiet gestattet wer-
den kann.
Eben so kann auch künftig den zur handwerktreibenden Klasse gehörigen
Französischen Unterrhanen der Eingang in das Preußische Gebiet nur dann
gestattet werden, wenn dieselben mit einem dergleichen unbedingten Heimath-
scheine versehen sind. 2
Diese Heimathscheine werden den Inhabern auf den Graͤnzen der resp.
Staaten #bgenommen und ihnen dagegen andere Atteste ausgehändiget, mit
denen sie in dem fremden Staate frei umher reisen können.
3.
Die beiden Gouvernements werden, jedes an seinem Theile, die noͤthigen
Maaßregeln treffen, damit resp. die Königlich-Preußische Gesandtschaft zu Paris
und die Königlich-Französische Gesandtschaft zu Berlin genau von dem Ein-
gange ihrer resp. Nationalen in das Gebiet des andern Staates unterrichtet
werden.
4.
Zur Ertheilung von Heimathscheinen sind in den beiderseitigen Staaten
diejenigen Behoͤrden berechtiget, welche nach der Verfassung und Gesetzgebung
der resp. Staaten die Befugniß zur Ertheilung von Pässen zur Reise ins Aus-
land haben.
5. Diese