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(No 1413.) Ministerial-Erklärung vom 7ten November 1827., über die mit der Groß-
herzoglich-Mecklenburg-Schwerinschen Regierung gekrossene Vereinbarung,
den Schutz der Rechte der Schriftsteller und Verleger in den beiderseitigen
x. Staaten wider den Bücher-Nachdruck betreffend.
D. Königlich-Preußische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten
erklärt hierdurch, in Gemäßheit der von Seiner Majestät dem Könige ihm dazu
ertheilten Ermächtigung:
nachdem von der Großherzoglich -Mecklenburg-Schwerinschen Regie-
rung die Zusicherung ereheilt worden ist, daß vorläufig und bis es
nach dem Artikel 18. der deutschen Bundesakte zu einem gemein-
samen Bundesbeschlusse, wegen Sicherstellung der Rechte der Schrift-
steller und Verleger gegen den Bücher-Nachdruck, kommen wird, jedem
Preußischen Unterthan, er sey Schriftsteller oder Verleger, der in
dem Fall ist, auf ein Privilegium wider den Nachdruck und dessen
Verbreitung bel der Großherzoglichen Regierung anzutragen, ein
solches nach denselben Rücksichten, wie es geschehen würde, wenn
der Nachsuchende ein Großherzoglich-Mecklenburg-Schwerinscher Unter-
than wäre, jederzeit in gewöhnlicher Form, ohne allen Kostenansatz,
erkheilt werden, überdies der damit versehene Königlich-Preußische
Unterthan von den Großherzoglichen Gerichten und Behörden in der
Aufrechthaltung des ertheilten Privilegiums, einem wider den Nachdruck
privilegirten Großherzoglich -Mecklenburg = Schwerinschen Unterthan
gleich geachtet und geschützt werden solle;
daß das Verbot wider den Bücher-Nachdruck, so wie solches bereits im ganzen
Bereiche der Preußischen Monarchie, zum Schutze der inländischen Schrift-
steller und Verleger, nach den in den einzelnen Provinzen geltenden Gesetzen
besteht, auch auf die Schriftsteller und Verleger des Großherzogthums Mecklen-
burg-Schwerin Anwendung finden, mithin jeder durch Nachoruck oder dessen
Verbreitung begangene Frevel gegen letztere nach denselben gesetzlichen Vor-
schriften beurkheilt und geahndet werden solle, als handele es sich von beein-
trächtigten Schriftstellern und Verlegern in der Preußischen Monarchie selbst.
Gegenwärtige Erklarung soll, nachdem sie gegen eine übereinstimmende,
von Seiten des Großherzoglich-Mecklenburg-Schwerinschen Geheimen Ministerii
vollzogene, Erklärung ausgewechselt worden seyn wird, durch öffentliche Bekannt-
machung in den diesseitigen Staaten Krast und Wirksamkeit erhalten.
Berlin, den 7ten November 1827.
(I. S.)
Königl. Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
v. Schönberg.
Vor-