Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

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(No 1413.) Ministerial-Erklärung vom 7ten November 1827., über die mit der Groß- 
herzoglich-Mecklenburg-Schwerinschen Regierung gekrossene Vereinbarung, 
den Schutz der Rechte der Schriftsteller und Verleger in den beiderseitigen 
x. Staaten wider den Bücher-Nachdruck betreffend. 
D. Königlich-Preußische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten 
erklärt hierdurch, in Gemäßheit der von Seiner Majestät dem Könige ihm dazu 
ertheilten Ermächtigung: 
nachdem von der Großherzoglich -Mecklenburg-Schwerinschen Regie- 
rung die Zusicherung ereheilt worden ist, daß vorläufig und bis es 
nach dem Artikel 18. der deutschen Bundesakte zu einem gemein- 
samen Bundesbeschlusse, wegen Sicherstellung der Rechte der Schrift- 
steller und Verleger gegen den Bücher-Nachdruck, kommen wird, jedem 
Preußischen Unterthan, er sey Schriftsteller oder Verleger, der in 
dem Fall ist, auf ein Privilegium wider den Nachdruck und dessen 
Verbreitung bel der Großherzoglichen Regierung anzutragen, ein 
solches nach denselben Rücksichten, wie es geschehen würde, wenn 
der Nachsuchende ein Großherzoglich-Mecklenburg-Schwerinscher Unter- 
than wäre, jederzeit in gewöhnlicher Form, ohne allen Kostenansatz, 
erkheilt werden, überdies der damit versehene Königlich-Preußische 
Unterthan von den Großherzoglichen Gerichten und Behörden in der 
Aufrechthaltung des ertheilten Privilegiums, einem wider den Nachdruck 
privilegirten Großherzoglich -Mecklenburg = Schwerinschen Unterthan 
gleich geachtet und geschützt werden solle; 
daß das Verbot wider den Bücher-Nachdruck, so wie solches bereits im ganzen 
Bereiche der Preußischen Monarchie, zum Schutze der inländischen Schrift- 
steller und Verleger, nach den in den einzelnen Provinzen geltenden Gesetzen 
besteht, auch auf die Schriftsteller und Verleger des Großherzogthums Mecklen- 
burg-Schwerin Anwendung finden, mithin jeder durch Nachoruck oder dessen 
Verbreitung begangene Frevel gegen letztere nach denselben gesetzlichen Vor- 
schriften beurkheilt und geahndet werden solle, als handele es sich von beein- 
trächtigten Schriftstellern und Verlegern in der Preußischen Monarchie selbst. 
Gegenwärtige Erklarung soll, nachdem sie gegen eine übereinstimmende, 
von Seiten des Großherzoglich-Mecklenburg-Schwerinschen Geheimen Ministerii 
vollzogene, Erklärung ausgewechselt worden seyn wird, durch öffentliche Bekannt- 
machung in den diesseitigen Staaten Krast und Wirksamkeit erhalten. 
Berlin, den 7ten November 1827. 
(I. S.) 
Königl. Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
v. Schönberg. 
  
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