Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

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(No. 1158.) Gesetz, zur Erleichterung der Todeserklärungen der nus den Kriegen von 
1806 bis 1816. nlcht zurückgekehrten Personen. Bom 2ten August 1828. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen rc. 2c. 
Da seit der Beendigung der in den Jahren 1806 bis 1815. geführten 
Kriege eine Reihe von Jahren verflossen ist, und sowohl dadurch, als durch die 
besonderen ungewöhnlichen Ereignisse und Umstände, von denen diese Kriege be- 
gleitet gewesen sind, die Vermuthung begründet wird, daß die darin vermißten 
Personen nicht mehr am Leben sind, und daher das für gewöhnliche Todes= und 
Abwesenheits-Erklarungen vorgeschriebene Verfahren nicht mehr erforderlich ist: 
so verordnen Wir für sämmtliche Provinzen Unserer Monarchie, auf den Antrag 
Unseres Staatsministeriums, nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, 
bierdurch Folgendes: 
g. 1. 
Alle diejenigen, welche an einem der in den Jahren 1806 bis 1815. 
geführten Kriege Theil genommen haben, und darin vermißt worden sind, sollen 
von dem Gericht ihres letzten Wohnorts oder ihrer Herkunft für todt erklart 
werden, wenn nachgewiesen wird, daß sie an einem jener Kriege Theil genommen 
haben, und seit der Beendigung desselben von ihrem Leben keine Nachricht vor- 
handen sey. 
g. 2. 
Es erstreckt sich dies nicht bloß auf die eigentlichen Militairpersonen 
(Combattanten), sondern auch auf Kriegsbeamte, Knechte, Schanz- und andere 
Arbeiter, desgleichen Ehefrauen, Kinder und Gesinde des Militairs, und über- 
haupt alle und jede, welche in irgend einem Verhültnisse der Armee gefolgt sind. 
g. 3. 
Zum Behuf jener Nachweisung muß der die Todeserklärung extrahirende 
Interessent zuvörderst ein Attest der Ortsobrigkeit beibringen, daß der Wer- 
schollene in irgend einem Verhältmisse an dem Kriege Theil genommen habe. 
Es kann jedoch dieser Nachweis auch durch jede andere Beweisführung geliefert 
werden, wenn das Atcest der Ortsobrigkeit nicht zu erlangen seyn mochte. 
#. 
Sodann muß der Ertrahent eidlich bekrdfrigen: daß er von dem Leben 
und Aufenthalt des Abwesenden seit dessen Gefangennehmung oder Werschwinden 
im Kriege keine Nachrichten erhalten habe. 
Ce. 4138.) K. 5.
	        
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