Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

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Vorstehende Erklaͤrung wird, nachdem solche gegen eine uͤbereinstimmende, 
von dem Großherzoglich-Mecklenburg-Schwerinschen Geheimen Ministerio unterm 
24 sten November 1827. vollzogene, Erklärung ausgewechselt worden ist, unter 
Bezugnahme auf die Allerhöchste Kabinetsorder vom löten August 1827. 
(Gesetzsammlung Pro 1827. No. 17. Seite 123.), hierdurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 9ten Januar 1828. 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
v. Schönberg. 
  
(No. 1114.) Ministerial-Erklärung vom 27 tlen November 1827.,, über die mit der Gros- 
hergoglich -Mecklenburg = Strelitzschen Regierung getroffene Vereinbarung, 
die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger in den beider- 
leitigen Staaten wider den Bücher-Nachdruck betreffend. 
O. Königlich-Preußische Minislerium der auswärtigen Angelegenheiten er- 
klärt hierdurch, in Gemäßheit der von Seiner Majestät dem Könige ihm dazu 
ertheilten Ermächtigung: 
nachdem die Großherzoglich -Mecklenburg-Sorelitzsche Regierung die 
Zusicherung ertheilt hat, daß vorläausig, und bis es nach Artikel 18. 
der deutschen Bundesakte zu einem gemeinsamen Beschlusse wegen 
Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den 
Bächer-Nachdruck kommen wird, jedem Preußischen Unterthan, er 
sey Schriftsteller oder Verleger, der in dem Fall ist, auf ein Privi- 
legium wider den Nachdruck und dessen Verbreitung bei der Groß- 
berzoglichen Regierung anzutragen, ein solches nach denselben Rück- 
sichten, wie es geschehen würde, wenn der Nachsuchende ein Groß- 
berzoglich-Mecklenburg = Strelitzscher Unterthan wäre, jederzeit in 
gewöhynlicher Form, ohne allen Kostenansatz, ertheilt werden, und der 
damit versehene Königlich -Preußische Unterthan von den Großherzog= 
lichen Gerichten und Behörden in der Aufrechthalkung des ertheilten 
Mivilegiums, einem wider den Nachdruck privilegirten Großherzoglich= 
Mecklenburg-Strelitzschen Unterthan gleich geachtet und geschützt, 
auch zu dem Behuf eine angemessene Verordnung an alle betreffende 
Behörden des Großherzogthums erlassen werden solle; 
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