— 4 —
daß das Verbot wider den Bücher-Nachdruck, so wie solches bereits im
gangen Bereiche der Preußischen Monarchie, zum Schutze der inländischen
Schriftsteller und Verleger, nach den in den einzelnen Provinzen geltenden
Gesetzen besteht, auch auf die Schriftsteller und Verleger des Großherzogthums
Mecklenburg = Strelitz Anwendung finden, mithin jeder durch Nachdruck oder
dessen Verbreitung begangene Frevel gegen letztere nach denselben gesetzlichen
Vorschriften beurtheilt und geahndet werden solle, als handele es sich von
beeinträchtigten Schriftstellern und Verlegern in der Preußischen Monarchie selbst.
Gegenwärtige Erklärung soll, nachdem sie gegen eine übereinstimmende,
von Seiten des Großherzoglich-Mecklenburg-Strelitzschen Staats-Ministerü voll-
zogene, Erkläzung ausgewechselt worden sepn wird, durch öffentliche Bekannt-
machung in den diesseitigen Staaten Kraft und Wirksamkeit erhalten.
Berlin, den 27sten November 1827.
(I. S.)
Königl. Preußisches Ministerium der auswaͤrtigen Angelegenheiten.
v. Schönberg.
Vorslehende Erklärung wird, nachdem solche gegen eine übereinslim-
mende, von dem Großherzoglich-Mecklenburgschen Staats-Ministerio zu Neu-
Strelitz unterm 13ten Dezember 1827 vollzogene, Erklärung ausgewechselt
worden ist, unter Bezugnahme auf die Allerhöchsie Kabinets-Order vom 16ren
August 1827. (Gesetz-Sammlung pPro 1827. No. 17. Seite 123.), hierdurch
zur offentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 8ten Januar 1828.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
v. Schönberg.
G. 4145.)