Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

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militairischer Hinsicht nicht statt, doch duͤrfen dergleichen Orischaften mit keinen 
starken Umfassungsmanern und noch weniger mit Gräáben oder Waͤllen umgeben 
werden. 
Anlage von &. 12. Wenn innerhalb der Rayon-Bezirke bis auf eine Entfernung 
nten, von 360 Ruthen von den Festungswerken, Deiche und Kommunikationsdemme 
8. angeschuͤttet, Ufer- und sonstige Wasserbauten ausgefuͤhrt, Grundstuͤcke entwaͤssert 
au- 
Eu Müb, oder erhöhet werden sollen, so bleibt die Julässigkeit der Ausführung davon 
Tüüchle W#n" abhängig, in wie fern dadurch eine nachcheilige Deckung gegen die Festung und 
gungsplähen. Vermehrung der Zugänglichkeit, mithin eine Verminderung der Vertheidigungs- 
fahigkeit der Werke herbeigeführt werden moͤgte. 
Besonders duͤrfen Daͤmme und Graͤben niemals so angelegt werden, daß 
unbestrichene Räume dadurch entstehen und es muß daher bei diesen, wie bei den 
übrigen Anlagen, der Zweck derselben mag nun ein öffentliches oder Privat- 
Interesse berühren, die im §. 3. vorgeschriebene Konkurrenz der Militairbehörde 
eintreten. Aber auch selbst entferntere, außerhalb sämmtlicher Rayon- Bezirke 
zu unternehmende Wasserbauten, namentlich die Anlage oder Wegnahme von 
Stauwerken, Coupüren, die Regulirung von Stromkrümmungen, wodurch der 
Abfluß der Gewässer gehemmt oder befördert wird, muß, wenn daraus irgend 
ein Einfluß auf die Wasserverholtnisse oder auf das Wasserspiel der Festung 
vermuthet werden kann, zuvor mit der Ingenieurbehörde und demnächst zwischen 
den Ministerien des Innern und des Krieges berathen werden. 
&. 13. Die Richtung der Kunststraßen muß von der Stelle ab, wo sse 
in den wirksamen Geschützbereich der Festung treten, also innerhalb der drei 
Rayon-Bezirke, so weit die Terraingestaltung dies irgend erlaubt, unter eine 
reine Längenbestreichung der Festungswerke gelegt werden. 
Das Oberpräsidium der Provinz tritt vorkommenden Falles mit dem 
Generalkommando in Verbindung und beide Behörden ernennen eine gemischte 
Kommission, welche sich an Ort und Stelle unter Vorsitz des betreffenden Kom- 
mandanten über die der projektirten Kunsistraße im Geschützbereich der Festungs- 
werke zu gebende Richkung einigt. Der Festungsinspekteur und ein Offzzier des 
Generalstaabes haben den diesfälligen Verhandlungen als Kommissionsmitglieder 
beizuwohnen. Das Resultat wird den Ministerien des Innern und des Krieges 
zur Entscheidung vorgelegt. 
K. 14. Die Anlage von Wassermühlen kann ausnahmsweise selbst im 
ersten Rayon-Bezirk, wenn daraus für das militairische Interesse überwiegende 
Vortheile zu erwarten sind, jedoch entweder nur in möglichst leichter Bauart, 
oder bei fortifkkatorisch günstiger Lage, in einer zur Verkheidigung geeigneten hin- 
reichend
	        
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