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militairischer Hinsicht nicht statt, doch duͤrfen dergleichen Orischaften mit keinen
starken Umfassungsmanern und noch weniger mit Gräáben oder Waͤllen umgeben
werden.
Anlage von &. 12. Wenn innerhalb der Rayon-Bezirke bis auf eine Entfernung
nten, von 360 Ruthen von den Festungswerken, Deiche und Kommunikationsdemme
8. angeschuͤttet, Ufer- und sonstige Wasserbauten ausgefuͤhrt, Grundstuͤcke entwaͤssert
au-
Eu Müb, oder erhöhet werden sollen, so bleibt die Julässigkeit der Ausführung davon
Tüüchle W#n" abhängig, in wie fern dadurch eine nachcheilige Deckung gegen die Festung und
gungsplähen. Vermehrung der Zugänglichkeit, mithin eine Verminderung der Vertheidigungs-
fahigkeit der Werke herbeigeführt werden moͤgte.
Besonders duͤrfen Daͤmme und Graͤben niemals so angelegt werden, daß
unbestrichene Räume dadurch entstehen und es muß daher bei diesen, wie bei den
übrigen Anlagen, der Zweck derselben mag nun ein öffentliches oder Privat-
Interesse berühren, die im §. 3. vorgeschriebene Konkurrenz der Militairbehörde
eintreten. Aber auch selbst entferntere, außerhalb sämmtlicher Rayon- Bezirke
zu unternehmende Wasserbauten, namentlich die Anlage oder Wegnahme von
Stauwerken, Coupüren, die Regulirung von Stromkrümmungen, wodurch der
Abfluß der Gewässer gehemmt oder befördert wird, muß, wenn daraus irgend
ein Einfluß auf die Wasserverholtnisse oder auf das Wasserspiel der Festung
vermuthet werden kann, zuvor mit der Ingenieurbehörde und demnächst zwischen
den Ministerien des Innern und des Krieges berathen werden.
&. 13. Die Richtung der Kunststraßen muß von der Stelle ab, wo sse
in den wirksamen Geschützbereich der Festung treten, also innerhalb der drei
Rayon-Bezirke, so weit die Terraingestaltung dies irgend erlaubt, unter eine
reine Längenbestreichung der Festungswerke gelegt werden.
Das Oberpräsidium der Provinz tritt vorkommenden Falles mit dem
Generalkommando in Verbindung und beide Behörden ernennen eine gemischte
Kommission, welche sich an Ort und Stelle unter Vorsitz des betreffenden Kom-
mandanten über die der projektirten Kunsistraße im Geschützbereich der Festungs-
werke zu gebende Richkung einigt. Der Festungsinspekteur und ein Offzzier des
Generalstaabes haben den diesfälligen Verhandlungen als Kommissionsmitglieder
beizuwohnen. Das Resultat wird den Ministerien des Innern und des Krieges
zur Entscheidung vorgelegt.
K. 14. Die Anlage von Wassermühlen kann ausnahmsweise selbst im
ersten Rayon-Bezirk, wenn daraus für das militairische Interesse überwiegende
Vortheile zu erwarten sind, jedoch entweder nur in möglichst leichter Bauart,
oder bei fortifkkatorisch günstiger Lage, in einer zur Verkheidigung geeigneten hin-
reichend