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Ravon-Bezirkes nur unter nachstehenden Beschraͤnkungen benutzt oder ein-
gerichtet werden:
a) die Neuanlage von Holzhöfen 2c. kann nur unter Genehmigung des Kriegs-
Ministerü erfolgen; auch ist dieselbe
b)) nur außerhalb einer Entfermmug von 100 Ruthen von den Festungswerken
zulässig, so daß die Grundstücke innerhalb dieses Umkreises — in sofern
nicht erweislich gemacht werden kann, daß sie früherhin und wenigstens bis
zum Jahre 1813. schon als Holzhöfe rc. bestanden haben, und im Falle
eines stattgehabten Verkaufes vom jetzigen Eigenthümer zu demselben Behufe
kontraktmäßig erworben worden sind — fernerhin von Holzstapelungen rr.
ganz frei bleiben.
) Innerhalb des sub b. gedachten Umkreises dürfen daher auch alte Holzhöfe
durch Ankauf benachbarter Grundstücke nicht erweitert werden, wenn nicht
hinsichts dieser letztern der sub b. erwähnten Bedingung genügt wer-
den kann. x
d) Bloße Zimmer= oder Schiffsbauplätze, auf welchen Gebäude zugelegt, oder
Wasserfahrzeuge gebaut werden, sind, in sofern die Einrichtung von
Holzhöfen damit nicht in Verbindung sleht, den Festungswerken als unnach-
theilig zu erachten, und können daher auch innerhalb der Rayon-Bezerke
überall bis zum Fuße de5 Glasis etablirt werden.
Tc) Die Bewährung der Holzhöfe und die auf denselben ekwa zu errichtenden
Watchterhütten können nur nach den oben in den W. 8. 9. und 10. enthaltenen
Bestimmungen konstruirt werden. Die innerhalb des ersten Rayon-Bezirks
seit dem Jahrr 1813. in ausgemauertem Fochwerke erbauten Wächterhütten
werden, sobald sie künftig eines Umbaues bedürfen, der Vorschrift gemaß,
ganz in Holz zu errichten und mit einem eisernen Ofen zu versehen seyn.
Das Holz= und sonstige Bau= und Brennmateriake darf auf allen Holzhöfen
oder Märkten, innerhalb des ersten Rayon-Bezirkes nur bis zu 12 Fuß
Höhe, inmerhalb des zweiten Rayon-Bezirkes aber bis zu 15 Fuß Höhe
aufgestapelt werden.
5) Wegen Aussiellung des Verzichtleistungs-Reverses wird auf die Bestimmung
des F. 4. Bezug genommen.
h) Den eigenen einjährigen Bedarf an Brennmaterialien können die innerhalb der
Ravon-Bezirke wirklich angesessenen Bewohner auf ihren Grundstücken nach
der Vorschrift sub f. aufstellen. .
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