Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

— 126 — 
Ravon-Bezirkes nur unter nachstehenden Beschraͤnkungen benutzt oder ein- 
gerichtet werden: 
a) die Neuanlage von Holzhöfen 2c. kann nur unter Genehmigung des Kriegs- 
Ministerü erfolgen; auch ist dieselbe 
b)) nur außerhalb einer Entfermmug von 100 Ruthen von den Festungswerken 
zulässig, so daß die Grundstücke innerhalb dieses Umkreises — in sofern 
nicht erweislich gemacht werden kann, daß sie früherhin und wenigstens bis 
zum Jahre 1813. schon als Holzhöfe rc. bestanden haben, und im Falle 
eines stattgehabten Verkaufes vom jetzigen Eigenthümer zu demselben Behufe 
kontraktmäßig erworben worden sind — fernerhin von Holzstapelungen rr. 
ganz frei bleiben. 
) Innerhalb des sub b. gedachten Umkreises dürfen daher auch alte Holzhöfe 
durch Ankauf benachbarter Grundstücke nicht erweitert werden, wenn nicht 
hinsichts dieser letztern der sub b. erwähnten Bedingung genügt wer- 
den kann. x 
d) Bloße Zimmer= oder Schiffsbauplätze, auf welchen Gebäude zugelegt, oder 
Wasserfahrzeuge gebaut werden, sind, in sofern die Einrichtung von 
Holzhöfen damit nicht in Verbindung sleht, den Festungswerken als unnach- 
theilig zu erachten, und können daher auch innerhalb der Rayon-Bezerke 
überall bis zum Fuße de5 Glasis etablirt werden. 
Tc) Die Bewährung der Holzhöfe und die auf denselben ekwa zu errichtenden 
Watchterhütten können nur nach den oben in den W. 8. 9. und 10. enthaltenen 
Bestimmungen konstruirt werden. Die innerhalb des ersten Rayon-Bezirks 
seit dem Jahrr 1813. in ausgemauertem Fochwerke erbauten Wächterhütten 
werden, sobald sie künftig eines Umbaues bedürfen, der Vorschrift gemaß, 
ganz in Holz zu errichten und mit einem eisernen Ofen zu versehen seyn. 
Das Holz= und sonstige Bau= und Brennmateriake darf auf allen Holzhöfen 
oder Märkten, innerhalb des ersten Rayon-Bezirkes nur bis zu 12 Fuß 
Höhe, inmerhalb des zweiten Rayon-Bezirkes aber bis zu 15 Fuß Höhe 
aufgestapelt werden. 
5) Wegen Aussiellung des Verzichtleistungs-Reverses wird auf die Bestimmung 
des F. 4. Bezug genommen. 
h) Den eigenen einjährigen Bedarf an Brennmaterialien können die innerhalb der 
Ravon-Bezirke wirklich angesessenen Bewohner auf ihren Grundstücken nach 
der Vorschrift sub f. aufstellen. . 
K. 20.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.