Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

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bei welchen außer den Mauern auch noch der größte Theil des innern Holzbaues, 
des Daches und überhaupt so viel erhalten worden ist, daß zur Wiederbewohn- 
barmachung kein Neu= oder völliger Aurbau, sondern nur ein Reparaturbau 
erforderlich zu crachten ist. 
#. 31. Vorstehendes Regulativ soll nicht blos auf die schon vorhandenen, 
sondern auch auf alle etwa neu anzulegende selbstständige Befestigungen in der 
Monarchie Anwendung finden, und demgemaß in Kraft treten, sobald die Aus- 
führung anbefohlen, die Absteckung der Walllinien erfolgt, und der Bau in 
Gang gesetzt worden ist. 
Berlin, am 10ten September 1828. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Für den Kriegsminister: 
v. Schuckmann. v. Schöler. Graf 5. Danckelman. 
 
	        
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