— 131 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stagaten.
JNJNo. 18.—
[No. 1164.) Verordnung über die einstweilige Forkdauer des Kapitalien = Indults
für die Kredit-Systeme von Oft= und Westpreußen. Vom 4ten
November 1828.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Peußen #r. ⁊c.
Durch Unsere Verordnung vom 2ö6sten Juli 1825. haben Wir die
Fortdauer des Kapital-Indults für die Kredit-Systeme von Ost= und West-
Preußen, unter Erwartung günstiger Verhälmisse, bis zum Weihnachts-
Termin 1828. beschränke, Uns aber mit dem Ablauf dieser Frist die anderweitige
Bestimmung hierüber vorbehalten.
Wiewohl auch innerhalb der verflossenen drei Jahre der Kredit der Land-
schaften in beiden Provinzen sich wesentlich verbessert und der Kurs der Pfand-
briefe ihrem Nennwerthe sich bedeutend angenähert hat; so haben Wir doch aus
den übereinstimmenden Berichten der Verwaltungs-Behörden mit Zuverlässigkeit
ersehen, daß beide Kredit-Institute sich noch nicht in dem Zustande befinden, der
die Wiederherstellung der unbedingten Aufkündbarkeit ihrer Pfandbriefe, ohne
Besorgniß einer Gefahr für sie selbst und für die Inhaber der Pfandbriefe,
gestatret.
In Erwägung dessen haben Wir eine Verlängerung des Termins
nöthig gefunden und setzen hierdurch fest: daß der Kapital-Indult für die Kredit-
Jahrgang 1828. — (Ne. 116.) Bb Systeme
(Ausgegeben zu Berlin den 14ten November 1828.)