Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

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(No. 1165.) Errlärung wegen der zwischen der Kbniglich -Preußischen und der Groß- 
herzoglich = Mecklenburg -Schwerinschen Regierung verabredeten Maaß- 
regeln zur Verhötung der Forstfrevel in den Grenzwaldungen. Vom 
öten November 1828. 
N die Königlich -Preußische Regierung mit der Großherzoglich -Mecklen- 
burg = Schwerinschen Regierung übereingekommen ist, die im Jahre 1801. 
zur Verhütung der Forstfrevel in den Grenzwaldungen getroffene Vereinbarung 
zu modifiziren, und zu diesem Behuf wirksamere und den jetzigen Verhaltnissen 
angemessenere Maaßregeln zu treffen, erklären beide Regierungen Folgendes: 
Artikel 1. 
Es verpflichtet sich sowohl die Königlich -Preußische als die Großherzoglich= 
Mecklenburg-Schwerinsche Regierung, die Forstfrevel, welche ihre Unterthanen 
in den Waldungen des andern Gebiets verübt haben möchten, sobald sie davon 
Kenntniß erhält, nach denselben Gesetzen zu untersuchen und zu bestrafen, nach 
welchen sie untersucht und bestraft werden würden, wenn sie in inländischen 
Forsten begangen worden wären. 
Artikel 2. 
Von den beiderseitigen Behörden soll zur Entdeckung der Frevler alle 
mögliche Hülfe geleistet werden, und namentlich wird gestattet, daß die Spur 
der Freoler durch die Förster oder Waldwärter 2c. bis auf eine Meile Entfernung 
von der Grenze verfolgt und Haussuchungen, ohne vorherige Anfrage bei den 
landrathlichen Behörden und Aemtern, auf der Stelle, jedoch nur in Gegen- 
wart und nach den Anordnungen des zu diesem Behufe mündlich zu requirirenden 
Bärgermeisters oder Orts-Schultheißen, vorgenommen werden. 
Artikel 3. 
Bei diesen Haussuchungen muß der Ortsvorstand sogleich ein Protokoll 
aufnehmen, und ein Exemplar dem requirirenden Angeber einhändigen, ein 
zweites Exemplar aber seiner vorgesetzten Behörde (Landrath oder Beamten) 
übersenden, bei Vermeidung einer Polizeistrafe von 1 bis 5 Thalern für den- 
jenigen Ortsvorstand, welcher der Requisition nicht Genüge leistet. Wenn der 
Ortsvorsteher nicht um Stande seyn sollte, das Procokoll gehdrig aufzunehmen, 
und tein Forst-Offiziant daselbst befindlich ist, so hat der Ortsvorsteher die 
betreffenden Umstände doch so genau zu untersuchen und zu beobachten, daß er 
nöthigenfalls ein genügendes Zeugniß darüber ablegen könne, weshalb er auch 
eine sofortige mündliche Anzeige bei der vorgesetzten Behörde zu machen hat. 
Auch kann der Angeber verlangen, daß, wenn in dem Orte, worin die Haus- 
(No. 1168) suchung
	        
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