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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staater.
!—
No. 109. —
(No. 1166.) Handels= und Schifffahrts-Vertrag zwischen Seiner Majestaät dem Könige von
Preußen und den freien und Hanferstädten Lübeck, Bremen und Hamburg.
Vom tten Oktober 1828.
Se#-# Majesiät der König von Preußen einer Seits und der Senat der freien
und Hanseestadt Lübeck, der Senat der freien und Hanseestadt Bremen, und der
Senat der freien und Hanseestadt Hamburg andrer Seits haben, von der Ueberzeu-
gung ausgehend, daß eine gegenseitige v#llige Gleichstellung Ihrer resp. Unter-
thanen und Bürger in den gegenwärtig und künftig bestehenden Handels= und
Schifffahrts-Abgaben wesentlich zur Beförderung der gegenseitigen Handels-=
Verbindungen beitragen würde, zum Abschlusse eines, diesem wünschenswerthen
Zwecke, entsprechenden Vertrages zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen, Allerhöchst-Ihren Geheimen
Legationsrach Ernst Michaelis; und der Senat der freien und
Hanseestadt Lübeck, der Senat der freien und Hanseestadt Bremen und
der Senat der freien und Hanseestadt Hamburg, den Kammerherrn,
Minister-Residenten und Geschäftsträger der freien und Hanseestadt
Hamburg zu Berlin, Ludwig August von Rebeur,
welche über folgende Artikel übereingekommen sind.
Artikel 1.
Die Preußischen, mit Ballast oder mit Ladung in den Haäfen der freien
und Hanseestädte Lübeck, Bremen und Hamburg ankommenden, ungleichen die
Lübecker, Bremer und Hamburger, mit Ballast oder Ladung in den Häfen des
Preußischen Staats ankommenden Schiffe sollen, bei ihrem Einlaufen wie bei
ihrer Abfahrt, hinsichtlich der jetzt oder kuͤnftig desebenden Hafen-, *)9
Jahrgeng 1828. — (o. 4166.) Leucht-
(Angegeben zu Berlin den ###sten November 1828.)