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wenn sie unmittelbar aus den Haͤfen eines britten Staates ankommen, oder
da hin bestimmt seyn sollten.
Artikel 5.
Die Preußischen sowohl als die Luͤbecker, Bremer und Hamburger Schiffe
sollen gegenseitig der Befugnisse und Vorzüge, welche ihnen der gegenwärtige
Vertrag zusichert, nur insofern genießen, als sie mit den nach den Vorcschriften
desjenigen Theils, dessen Flagge sie führen, ausgefertigten Schiffspässen und
Musterrollen versehen sind.
Artikel 6.
Was in den obigen Artikeln 1. bis 4. in Betreff der, in die beiderseitigen
Häfen eingehenden, oder aus selbigen auslaufenden Seeschiffe des andern Theils
und deren Ladungen festgesetzt ist, soll auch auf den gegenseitigen Flußschifffahrts-
Verkehr völlige Anwendung finden. Bei den Flußschiffen genügt zum Beweise
der Nationalität, das in der Weserschifffahrts-Akte vom 1 Oten Septbr. 1823.
und resp. in dem Schlußprotokolle der Elvschifffahrts -Revisions = Kommission
d. d. Hamburg den 18ten September 1824. vereinbarte Manifest.
Artikel 7.
Wurden die Kontrahenten es zweckmäßgig erachten, zur Beförderung ihres
gegenseitigen Handels-Interesse additionelle Stipulationen einzugehen, so sollen
alle Artikel, über welche man sich dergestalt vereinigen wird, als Theile dieses
Vertrages angesehen werden.
Artikel 8.
Wiewohl der gegenwaͤrtige Vertrag als fuͤr die drei freien und Hanseestaͤdte
Luͤbeck, Bremen und Hamburg gemeinschaftlich geltend angesehen werden soll,
so ist man dennoch übereingekommen, daß veshalb nicht eine solidarische Verpflich-
tung unter ihren resp. Regierungen Statt finden, und das etwanige Aufhören der
Bestimmungen dieses Vertrages, für eine derselben, keine Wirkung auf die ver-
tragsmaäßigen Verhältnisse der anderen haben soll, für welche vielmehr in einem
solchen Falle der Vertrag in voller Kraft bleiben wird.
Artikel 9.
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages, welcher vom Tage der Aus-
wechselung der Ratistkationen ab in Kraft treten wird, ist vorläufig auf den
Zeitraum bis zum isten Januar 1810. fesigesetzt, und soll, wenn zwoͤlf Monate
vor dem Ablauf dieses Zeitraums von der einen oder der andern Seite eine Auf-
kündigung nicht erfolgt seyn wird, sters als noch ferner auf ein Jahr, und so
fort bis zum Ablaufe eines Jahres nach geschehener Aufkündigung verlängert,
betrachtet werden.
(No. 1106.) Art. 10.