Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

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8) Ueber die Ertheilung des Abschiedes mit Pension, muß jederzeit an den 
Justizminister berichtet werden. 
9) Für die Ausfertigung der Bestallung und Abschiede, desgleichen für die 
Gehaltszulagen, werden die Kanzleigebühren nach der Kanzleigebührentare 
vom 4ten Junius 1801., und die Stempel nach dem Gesetze von der 
Stempelsteuer vom 7ten Mätz 1822. angesetzt, und zur Kasse des Landes- 
Justizkollegiums eingezogen. 
10)) Veränderungen mit den Diensistellen selbst, dürfen nicht ohne höhere Ge- 
nehmigung vorgenommen werden. " 
Ich authorisire Sie, diesen Meinen Allerhöchsten Vefehl durch die Ge- 
setzsammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, auch die Chef-Präsidenten 
der Landes-Juflizkolleglen mit näherer Instruktion zu seiner Ausführung zu 
versehen. 
Berlin, den 3Z1sten Dezember 1827. 
Friedrich Wilhelm. 
An . 
den Staats= und Justizminister Grafen von Dauckelman. 
  
(No. 1117.) Ministeriol-Erklärung vom Sten Januar 1828., über die mit der Herzoglich- 
Sachsen-Altenburgischen Regierung getroffene Vereinbarung, den Schutz 
der Rechte der Schriftsieller und Verleger in den belderseitigen Staaten 
wider den Bücher-Nachdruck betreffend. 
D., Königlich -Preußische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten 
erklärt hierdurch, in Gemäßheit der von Seiner Mojestat ihm ertheilten Er- 
mächtigung: 
nachdem die Herzoglich-Sachsen-Altenburgische Regierung die Zu- 
sicherung ertheilt hat, daß vorlaufig und bis es nach dem Artikel 18. 
der deutschen Bundesakle zu einem gemeinsamen Beschlusse zur Sicher- 
stellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger wider den Bücher- 
Naachdruck kommen wird, die in den Herzoglichen Landen zu Gunsten 
den einheimischen Schriftsteller und Verleger gegenwaärtig bestehende 
Verordnung wider den Bücher-Nachdruck, in ganz gleichem Maaße 
auch zum Schutze der Schriftsteller und Verleger der Königlich- 
Preußischen Monarchie gültig erklärt und in Anwendung gebracht 
werden soll; « 
daß
	        
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