Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

(tio 118.) Ministerlal-Erklaͤrung vom Sten Januar 1828., über die mit der Fürfllich- 
Hohenzollern= Hechingenschen Regierung getroffene Bereinbarung, den 
Schutz der Rechte der Schriftsteller und Verleger in den beiderseitigen 
Staaten wider den Böchernachdruck betreffend. 
D., Königlich-Preußische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten 
erklärt hierdurch, in Gemäßheit der von Seiner Majestckt ihm ertheilten Ermäch- 
tigung: . 
nachdem von der Fmiillich-Hohenzollern-Hechingenschen Regierung 
die Zusicherung gemacht worden ist, daß, mit WVorbehalt der zur 
Sicherltellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den 
Bächernachdruck noch zu verfügenden, und in Gemaßheit des Artikels 18. 
der deurschen Bundesakte allgemein zu erwartenden Maaßregeln, 
vorldufig eine besondere Verfügung, wodurch der Büchernachdruck 
und dessen Verbreikung im Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen mit 
Konfiskation und einer Geldbuße von Zehn Thalern zu bestrafen ist, 
erlassen, und insbesondere zum Schutze der Schriftsteller und Verleger 
in der Preußischen Monarchie in Anwendung gebracht werden soll; 
daß das Verbot wider den Büchernachdruck, so wie solches bereits im ganzen 
Bereiche der Preußischen Monarchie, zum Schutze der inlaͤndischen Schriftsteller 
und Verleger, nach den in den einzelnen Provinzen geltenden Gesetzen besteht, 
auch auf die Schriftsteller und Verleger des Fuͤrstenthums Hohenzollern-Hechingen, 
Anwendung finden, und mithin jeder, durch Nachdruck oder dessen Verbreitung 
begangene Frevel gegen letztere, nach denselben gesetzlichen Bestimmungen beurtheilt 
und geahndet werden solle, als handele es sich von beeintraͤchtigten Schrift- 
stellern und Verlegern in der Preußischen Monarchie selbst. 
Gegenwaͤrtige Erklaͤrung soll, nachdem sie gegen eine uͤbereinstimmende, 
von der Fuͤrstlich-Hohenzollern-Hechingenschen Regierung vollzogene, Erklaͤrung 
ausgewechselt worden seyn wird, durch oͤffentliche Bekanntmachung in den 
diesseitigen Staaten Kraft und Wirksamkeit erhalten. 
Berlin, den 8ten Januar 1828. 
(I. S.) 
HZioigl. Preuß. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
v. Schönberg. 
Jabrgang 15828. (ad No. 1. — 1116 — 1120.) B Vor-
	        
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