Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

Gegenwaͤrtige Erklaͤrung soll durch oͤffentliche Bekanntmachung in den 
diesseitigen Staaten Kraft und Wirksamkeit erhalten. 
Berlin, den Nten Januar 1828. 
(I. 8.) 
Konigl. Preuß. Ministerium der auswärtigen Angelegenhciten. 
v. Schönberg. 
Vorsiehende Erklérung wird, nachdem die Herzoglich -Anhalt-Bern- 
burgsche Regierung durch den KF. 7. der öffentlich bekannt gemachten Ver- 
ordnung vom 26ten Dezember 1827. wider den Nachdruck, erklärt har, daß die 
Besiimmungen dieser Verordnung in ganz gleichem Maaße auf die Schriftsieller 
und Verleger der Preußischen Monarchie Anwendung finden sollen, unter Be- 
zugnahme auf die Allerhöchste Kabineksorder vom 1öten August 1827. (Ge- 
setsammlung Pro 1327. No. 17. Seite 123.), hierdurch zur öffentlichen 
Kenmtniß gebracht. 
Berlin, den 9ten Januar 1828. 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
v. Schönberg. 
  
(No. 1120.) Ministerial-Erklärung vom 10en Januar 1828., über die mit der Fürstlich- 
Reuß-Schleitzischen und Fürstlich-Reuß-Lobensteinschen Regierung zu Gera 
getrossene Vereinbarung, den Schutz der Rechte der Schrtsteller und Ver- 
leger in den beiderseitigen Staaten wider den Bücher-Nachdruck betreffend. 
D. Königlich-Preußische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten 
erklärt hierdurch, in Gemaßheit der von Seiner Majeslät ihm ertheilten Er- 
mächtigung: 
nachdem von der Fürsllich = Reuß-Schleitzischen und von der Fürsllich= 
Reuß-Lobensteinschen Regierung die Zuslcherung ertheilt worden ist, daß 
vorlaäufig und bis es in Gemätheit des Artikels 18. der deutschen Bun- 
desakte zu einem gemeinsamen Beschkusse zur Sicherstellung der Rechte 
der Schriftsieller und Verleger wider den Bücher-Nachdruck kommen wird, 
der Bücher-Nachdruck in den Fürstlich-Reußischen Landen durch eine besondere 
Verordnung verboten werden und die Bestümmungen dieser Verordnung 
zu Gunsten der Schriftsieller und Verleger in der Preußischen Monarchie 
ganz gleiche Anwendung finden sollen; 
daß
	        
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