Gesetz Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
— No. 2. —
(Xo. 1121.) Ministerial-Erklárung vom 1#ten ezember 182v., U#
lich-Anhalt-Dessauschen Regierung getroffene erein
der Rechte der Schriftsteller und Verleger in den
wider den Bücher-Nachdruck betreffend.
D. Königlich-Preußische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten er-
klärt hierdurch, in Gemäßheit der von Seiner Majestät dem Könige ihm dazu
ertheilten Ermächrigung:
nachdem von der Herzoglich-Anhalt-Dessauschen Regierung die Zu-
sicherung ertheilt worden ist, daß vorläufig und bis es in Gemäßheit
des Artikels 18. der deutschen Bundesakle zu einem gemeinsamen Be-
schlusse zur Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger
kommen wird, die unterm 15|1en November 1827. erlassene Herzog-
liche Verordnung gegen den Bücher-Nachdruck und den Handel mit
nachgedruckten Büchern zu Gunsten der Verlags-Artikel der Schrift-
steller und Verleger der Königlich-Preußischen Monarchie ganz gleiche
Anwendung finden solle;
daß das Verbot wider den Bücher-Nachdruck, so wie solches bereits im ganzen
Bereiche der Preußischen Monarchie, zum Schutze der inländischen Schrift-
sieller und Verleger, nach den in den einzelnen Provinzen geltenden Gesetzen,
besteht, auch auf die Schriftsteller und Verleger des Herzogkhums Anhalt-Dessau
Anwendung finden, mithin jeder durch Nachdruck oder dessen Verbreitung be-
Jangene Frevel gegen letztere, nach denselben gesetzlichen Vorschriften beurtheilt
und geahndet werden solle, als handele es sich von beeinträchtigten Schrift-
stellern und Verlegern in der Preußischen Monarchie selbst.
No. 2.— Go. 11201— 1123) C Gegen-
(Ausgegeben 3SI sten Jannar 1828.)