daß das Verbot wider den Buͤcher-Nachdruck, so wie solches bereits im ganzen
Bereiche der Preußischen Monarchie zum Schutze der inländischen Schrift-
steller und Verleger, nach den in den einzelnen Provinzen geltenden Gesetzen
besteht,, auch auf die Schriftsteller und Verleger des Großherzogthums Baden
Anwendung finden, mithin jeder durch Nachdruck oder dessen Verbreitung be-
gangene Frevel gegen letztere, nach denselben gesetzlichen Vorschriften beurkheilt
und geahndet werden soll, als handele es sich von beeintrachtigten Schriftstellern
und Verlegern in der Preußischen Monarchie selbst.
Gegenwartige Erklérung soll, nachdem sie gegen eine übereinstimmende,
von dem Großherzoglich-Badenschen Ministerio des Großherzoglichen Hauses
und der auswärtigen Angelegenheiten vollzogene, Erklärung ausgewechselt wor-
den seyn wird, durch offentliche Bekanntmachung in den diesseitigen Staaten
Kraft und Wirksamkeit erhalten.
Berlin, den 4ten Januar 1828.
(L. 8.) "
Konigl. Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
v. Schönberg.
Vorstehende Erklärung wird, nachdem solche gegen eine übereinslämmende,
von dem Großherzoglich -Badenschen Ministerio des Großherzoglichen Hauses
und der auswärtigen Angelegenheiten vollzogene, Erklrung ausgewechselt worden
ist, unter Bezugnahme auf die Allerhöchste Kabinetsorder vom 161en August 1827.
(Gesetzsammlung pro 1827. No. 17. Seite 123.), hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Berlin, den 25sten Januar 1828.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
v. Schönberg.
Jo. 1123.) Ministerial-Erkldrung vom 1 8ten Januar 1828., über die mit der Fürstlich-
Reuß-Plauischen Regierung älterer Linie getroffene Vereinbarung, die
Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger in den beiderseitigen
D Staaten wider den Bücher-Nachdruck betreffend.
as Königlich-Preußische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten er-
klärt hierdurch, in Gemäßheit der von Seiner Majestät dem Könige ihm ertheilten
Ermaͤchtigung:
nach
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